Logistik aus der Luft Amazon plant fliegende Warenhaus-Luftschiffe über Großstädten

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Aus schwebenden Warenhäusern, die über den Städten am Himmel hängen, will Amazon künftig seine Kunden beliefern. Das geht aus einem jüngst bekannt gewordenem Patent-Antrag des Online-Versandriesen hervor. Die Zustellung der Waren übernehmen dann von dort ausgesendete Drohnen.

Fliegende Lagerhallen: Wie aus einem kürzlich bekannt gewordenem US-Patent hervorgeht überlegt Amazon, Luftschiffe für die Lagerung von Waren über Großstädten zu nutzen, die von dort aus in Windeseile per Drohne zugestellt werden können.
Fliegende Lagerhallen: Wie aus einem kürzlich bekannt gewordenem US-Patent hervorgeht überlegt Amazon, Luftschiffe für die Lagerung von Waren über Großstädten zu nutzen, die von dort aus in Windeseile per Drohne zugestellt werden können.
(Bild: U.S. Patent Office)

Der Onlineversandhändler Amazon war schon häufiger Vorreiter neuer Ideen. Das US-Unternehmen mit über 100 Milliarden Dollar Umsatz und weltweit gut 300.000 Beschäftigten testet unbemannte Auslieferdrohnen und kauft sich derzeit eine eigene Frachtflugzeugflotte für seine Logistik zusammen. Nun hat Amazon ein Patent für schwebende Warenhaus-Luftschiffe angemeldet, von denen Drohnen für ihre Lieferungen aus dem Himmel herabschweben.

Als Erste auf das auf April 2016 datierte US-Patent (US 9.305.280 B1) wurde die New Yorker Tech-Journalistin Zoe Leavitt aufmerksam, die ihre Entdeckung als "Todesstern des eCommerce" auf Twitter ankündigte. In der Patentanmeldung umschreibt Amazon diese als Lagerplätze dienenden Luftschiffe als „airborne fulfillment centers“ („von der Luft ausgehende Erfüllungszentren“). Wie aus den beiliegenden Zeichnungen hervorgeht, könnte dies vorzugsweise etwa ein Luftschiff sein. Diese sollen dementsprechend 13 Kilometer über der Lieferregion schweben – leicht oberhalb der sonst von Passagierflugzeugen genutzten Reiseflughöhe.

Die eigentliche Auslieferung der Waren soll mittels Drohnen erfolgen. Unter Ausnutzung der Schwerkraft beim Sinkflug sollen diese weniger Energie benötigen als für reine Boden-zu-Boden-Lieferungen. Nach zugestellter Lieferung sollen die Drohnen nicht wieder zum Luftschiff aufsteigen, sondern statt dessen das nächstgelegene Amazon-Logistikzentrum ansteuern.

Für die entsprechenden Drohnenkonzepte liegen hierbei unterschiedliche Vorschläge im Patentantrag vor. So könnten die Drohnen extra mit kleinen Flügeln für den Segelflug ausgestattet sein. Auch eine Kombination aus starren Flügeln und zwei zusätzlichen Propellern wäre denkbar.

Das schwebende Warenhaus selbst soll wiederum durch kleinere, wie Warenaufzüge dienende Luftschiffe aufgefüllt oder durch andere Drohnen mit Waren oder Energie versorgt werden. Entsprechend wäre auch der Transport von Arbeitskräften in die fliegenden Lager denkbar.

Die Bestellung samt Auslieferung aus dem Warenhaus-Luftschiff soll nach Plan komplett computergesteuert erfolgen. Die Luftschiffe werden über Gebieten mit großer Nachfrage positioniert. Ein Konsument bestellt per Internet einen Artikel, der anschließend umgehend aus großer Höhe direkt zugestellt wird. Ein weiteres augeführtes Beispiel wären Lieferdienste bei zeitlich begrenzten Großveranstaltungen, bei denen in kurzer Zeit eine große Zahl einiger weniger Produkte benötigt werden. Zudem könnte das Luftschiff für solche Events auch niedriger fliegen, beispielsweise wird eine Flughöhe von 600 Metern zu Promotionzwecken angegeben.

Drohnenleistung bislang limitierender Faktor

Prinzip der Lieferung und Zustellung: Ausgehend vom Luftschiff sollen Drohnen die Waren im Sinkflug zustellen, anschließend steuern die Fluggeräte das nächstgelegene Amazon-Logistikzentrum an. Von dort aus kann das fliegende Warenhaus dann über kleinere Luftschiffe wieder aufgefüllt werden. Auch Personaltransport sei auf letzterem Weg denkbar.
Prinzip der Lieferung und Zustellung: Ausgehend vom Luftschiff sollen Drohnen die Waren im Sinkflug zustellen, anschließend steuern die Fluggeräte das nächstgelegene Amazon-Logistikzentrum an. Von dort aus kann das fliegende Warenhaus dann über kleinere Luftschiffe wieder aufgefüllt werden. Auch Personaltransport sei auf letzterem Weg denkbar.
(Bild: U.S. Patent Office)

Wie bereits erwähnt verweist mit den Luftschiffen auf den daraus resultierenden Vorteil, dass die Lieferdrohnen durch den Sinkflug aus großer Höhe nur wenig Energie benötigen. Tatsächlich sind heutige Drohnen-Lieferdienste durch die Batterieleistung im Einsatzradius beschränkt, weil die Drohnen den Hin- und Rückflug bewältigen müssen.

Zur Größe oder Gestalt des Luftschiffs als Warenlager macht Amazon nur vage Angaben. Es könne sich um „jeden Typ“ handeln. In einigen Anwendungen könnte es „Hunderte Fuß lang sein“ und „mehrere Hundert Tonnen“ transportieren. Ein Pilot sei nicht zwingend notwendig, das Luftschiff könne auch automatisch fliegen, heißt es im Patent.

Völlig neu ist die Idee von Warenluftschiffen nicht. Das deutsche Unternehmen Cargolifter wollte das bislang weltgrößte Frachtluftschiff bauen. Es sollte mit 260 Meter Länge rund 160 Tonnen Fracht transportieren, mit einer Zehn-Mann-Besatzung. 2002 ging Cargolifter pleite, seither gab es mehrere Versuche, den Plan wiederzubeleben – bislang ohne nennenswerten Erfolg.

Bei Amazon heißt es, dass bei einem Einsatz von Menschen im Lagerraum dieser Bereich dann wegen der großen Höhe als Druckkabine ausgelegt und klimatisiert sein muss. Im Lagerraum könnten Amazon-Roboter zum Einsatz kommen. 2012 kaufte der Internethändler für 775 Millionen Dollar die US-Firma Kiva Systems für einen solchen Bedarf.

Amazon möchte über dieses System eine Auslieferung „innerhalb von Minuten nach Abgabe einer Bestellung“ ermöglichen. Das fügt sich ein in die zunehmende Optimierung von Zustellzeiten, die Amazon über seinen Prime-Lieferservice in den letzten Jahren stark ausgebaut hat. So baut etwa Amazon für einige Produkte derzeit in deutschen Großstädten wie München oder Berlin bereits einen Ein-Stunden-Lieferservice aufOb und wann Amazon tatsächlich einen Lieferdienst aus riesigen schwebenden Warenlagern startet, ist dagegen noch offen. In der Patentschrift werden keine Hinweise auf erst noch zu entwickelnde Technologien gegeben.

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Dieser Beitrag erschien zuerst in unserem Partnerportal Elektronikpraxis.

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