Arbeitsrecht Coronaampel auf Rot: das gilt ab jetzt für Betriebe in Bayern
Die Coronaampel steht in Bayern auf Rot. Was das für Betriebe und deren Mitarbeiter bedeutet, weiß Dr. Christoph Kurzböck, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner.
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Seit Dienstag, den 9.11.2021, steht die Coronaampel in Bayern auf Rot. Damit einher gehen verschärfte Coronaregeln in den Unternehmen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt ab sofort die 3G-Regel, das heißt, nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen eintreten.
Wie lässt sich eine solche Zugangskontrolle in der Praxis umsetzen?
Der Arbeitgeber kann von jedem Mitarbeiter zweimal die Woche einen Schnelltest unter Aufsicht fordern. Die Kosten für die Tests trägt er dabei selbst. Allerdings müssen Betriebe derzeit sowieso zwei Schnelltests pro Woche für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Neu ist jedoch: da die Tests unter Aufsicht stattfinden müssen, muss das Unternehmen nun auch jemanden bereitstellen, der diese Tests beaufsichtigt. Dies kann beispielsweise in einem extra dafür vorgesehenen Raum stattfinden. Alternativ können sich die Mitarbeiter auch in einer Apotheke testen lassen.
Die Frage, ob Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen dürfen, ist laut Dr. Christoph Kurzböck, Arbeitsrechtsexperte bei der Kanzlei Rödl & Partner, noch nicht abschließend geklärt. So bedeutet die 3G-Regel nicht, dass Arbeitgeber jetzt das Recht haben, nachzufragen. Es besteht jedoch immer auch die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter seinen Impfstatus freiwillig mitteilt. In diesem Fall müsste er dann keinen Schnelltest machen. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die nachweisen können, dass sie genesen sind.
Achtung, Betriebe müssen die Zugangskontrolle dokumentieren!
Unternehmen müssen die durchgeführten Tests nachweisen können – und zwar für zwei Wochen. In der Praxis kann dies zum Beispiel durch eine Exceltabelle geschehen, in der der Name des Mitarbeiters sowie der Tag und Zeitpunkt des Tests festgehalten werden. Auch die Namen der Geimpften und Genesenen können in einer Exceltabelle dokumentiert werden. Der derzeitige Konsens unter den Arbeitsrechtsexperten laut Kurzböck: „Wenn der Mitarbeiter freiwillig mitteilt, dass er geimpft ist und freiwillig einwilligt, dass diese Daten gespeichert werden, ist dies auch zulässig.“ Wichtig: zu dieser Tabelle sollten möglichst wenige Personen Zugang haben, da es sich um personenbezogenen Gesundheitsdaten handelt. Zudem dürfen die Daten nur zeitlich begrenzt gespeichert werden.
Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, einen Schnelltest zu machen?
Wenn möglich können Mitarbeiter, die keinen Schnelltest machen wollen, auf Homeoffice ausweichen. Doch nicht alle Tätigkeiten lassen sich aus dem Homeoffice erledigen und nicht alle Betriebe bieten Homeoffice an. In diesem Fall bleiben nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder der Mitarbeiter nutzt seine Urlaubstage oder er lässt sich unbezahlt freistellen. „Der Mitarbeiter begeht an dieser Stelle zwar nicht immer einen Pflichtverstoß“, so der Experte. „Die Freistellung wäre aber in jedem Fall unbezahlt, da sie vom Mitarbeiter ausgeht.“
* Weitere Informationen: Dr. Christoph Kurzböck ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner in 90491 Nürnberg, Tel. +49 911 9193-1624, info@roedl.com, www.roedl.de
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