Alles, was Recht ist Durchsetzung von ersatzfähigen Schäden für Auftraggeber
Ein Maschinenbauer beauftragt einen Frachtführer mit dem Transport von Ersatzteilen von A nach B zu einem Fixtermin. Ein Teil der Sendung wird zu spät geliefert, bei einem anderen Teil der Sendung sind die Ersatzteile teilweise beschädigt.
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Oftmals ist dem Auftraggeber (Anspruchssteller) unklar oder nicht bewusst, welche Schäden vom Frachtführer oder Spediteur geltend gemacht werden können. Daher wird in der Praxis immer wieder auf Auftraggeberseite unnötig Geld verschenkt, indem berechtigte Schadensersatzansprüche schlicht übersehen werden.
Aus der Praxis
Hierzu einige Beispiele aus der Praxis: Bei der Durchsetzung von Güterschäden werden bei Teilschäden oftmals die anteiligen Frachtkosten nicht geltend gemacht, obwohl diese bei Verlust oder Beschädigung des Gutes zu erstatten sind.
Bei Lieferfristüberschreitungen scheitert die Durchsetzung von Ansprüchen des Auftraggebers häufig an der fehlenden rechtzeitigen Schadensanzeige, die innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung erfolgen muss. Ein weiteres Problem ist die erforderliche Differenzierung im Hinblick auf den Ersatz von Sachverständigenkosten. So sind etwa nur im Regelungsbereich der CMR die Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht ersatzfähig. Anders ist die Situation bei nationalen innerdeutschen Transporten, hier sind die Sachverständigenkosten zu erstatten. Wichtig ist jedoch, dass Wertersatz plus Schadensfeststellungskosten insgesamt mit 8,33 SZR gedeckelt sind.
Zahlreiche weitere Besonderheiten: Es finden sich viele weitere Differenzierungen und spezielle Regelungen, beispielsweise beim Luftfrachtverkehr oder Eisenbahntransport, die es zu beachten gilt.
Fazit
Vertiefte Kenntnisse im Hinblick auf die möglichen ersatzfähigen Schäden, insbesondere ein Überblick über die praxisrelevanten, gegenüber dem Frachtführer durchsetzbaren Schäden, sowie die nationalen und internationalen Unterschiede, auch hinsichtlich der jeweiligen Verkehrsträger, machen sich auf lange Sicht bezahlt. ■
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