Fuhrparkmanagement Fuhrpark und europäisches Bußgeldrecht im Fokus

Autor / Redakteur: Eckhard Boecker / Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernd Maienschein

Vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Lkw-Verkehre sollte der Fuhrparkmanager sich gut im europäischen Bußgeldrecht auskennen. Darüber hinaus zeigt eine kilometerorientierte Fahrzeugbeschaffung mittels Leasing, dass auch dort wirtschaftliche Risiken stecken, die es zu beachten gilt.

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Die Fahrleistung von Leasing-Lkw sollte möglichst exakt geplant werden. Sonst zahlt der Nutzer unnötig hohe Leasingraten und erleidet wirtschaftlichen Schaden.
Die Fahrleistung von Leasing-Lkw sollte möglichst exakt geplant werden. Sonst zahlt der Nutzer unnötig hohe Leasingraten und erleidet wirtschaftlichen Schaden.
(Bild: APL Logistics)

Viele Leasinggesellschaften werben in Industrie, Handel und Dienstleistung mit innovativen Leasingkonzepten. Ein Konzept ist, dass der Leasingnehmer nur die Kilometer bezahlt, die er tatsächlich mit dem Fahrzeug (Lkw, Transporter oder Pkw) während der Vertragslaufzeit fahren wird. Konkret geht es darum, dass sich der Fuhrparkmanager vor der Entscheidung für das kilometerbasierte Leasing überlegt haben muss, wie viele Kilometer das anzuschaffende Fahrzeug über die Vertragslaufzeit von beispielsweise 48 Monaten laufen wird.

Auf den ersten Blick erscheint dieses Konzept simpel und bestechend zugleich. Damit der Fuhrparkmanager nicht Gefahr läuft, zu hohe Leasingraten zu bezahlen, ist es von wirtschaftlicher Bedeutung, dass die Fahrleistung exakt geplant wird.

Fuhrparkmanager muss die Nutzer der Fahrzeuge in die Pflicht nehmen

Denn in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Leasingrate umso teurer ausfällt, je höher die Gesamtfahrleistung ist. Folge: Muss der Fuhrparkmanager feststellen, dass das Fahrzeug weniger als geplant gefahren wurde, tappt er in die erste Kostenfalle. Denn er muss dann konstatieren, dass er höhere Leasingraten zu stemmen hat, als nötig gewesen wären.

Eine Kilometerkalkulation mag beispielsweise vor dem Hintergrund feststehender Werksverkehre leichter sein als bei Anschaffung der Fahrzeuge, die auch teilweise oder gänzlich privat genutzt werden dürfen. Dieser private Nutzungsanteil muss natürlich in der Kilometerkalkulation berücksichtigt werden. Daraus folgt letztlich, dass der Fuhrparkmanager alle Fahrzeugnutzer in die Pflicht nehmen muss, den Kilometerumfang für privat motivierte Fahrten zu quantifizieren.

Mehr- und Minderkilometerregelung helfen nicht immer

Schlaue Füchse könnten meinen, dass dies kein Problem sei, da jeder Leasingvertrag eine Mehr- und Minderkilometerreglung enthält, die das Risiko der Fehlplanung auffängt.

Dies stimmt so nicht. Denn erstens: Nicht jeder Leasingvertrag enthält eine Mehr- und Minderkilometerreglung, sondern in vielen Verträgen ist nur eine Nachbelastung für Mehrkilometer, jedoch keine Vergütung für Minderkilometer vorgesehen. Zweitens: Leasinggesellschaften, die zwar Minderkilometer vergüten, nutzen für sich weitere vertraglich verbriefte Vorteile: Denn die Sätze sind unterschiedlich hoch, das heißt, für Minderkilometer wird weniger vergütet, als für den Mehrkilometer berechnet würde. Dies zu akzeptieren, erscheint aus Sicht des Fuhrparkmanagers nicht weise. Drittens kommt hinzu, dass neuerdings Leasinggeber versuchen, keinen Cent mehr für Minderkilometer zu vergüten, wenn bestimmte Minderkilometergrenzen überschritten werden, zum Beispiel alle Minderkilometer über 10.000 nicht gefahrene, jedoch vertraglich vereinbarte Kilometer. Dieses Gebaren ist einseitig und aus Sicht des Fuhrparkmanagers wegzuverhandeln.

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