Haftung der KEP-Dieste KEP-Verluste: Vertrag prüfen und Transport versichern

Von Eckhard Boecker

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Jeden Tag geraten unzählige Pakete aus den unterschiedlichsten Gründen in Verlust. Was der Frachteneinkäufer aus Industrie, Handel und Logistik vor Eintritt eines Paketverlustes tun sollte, zeigt der vorliegende Beitrag anhand von zwei Rechtsprechungsfällen auf.

Einfach „vom Laster fallen“ können Pakete in den schnellen Auslieferfahrzeugen der Sprinterklasse nicht. Trotzdem verschwinden täglich deutschlandweit geschätzt etwa 2.000 Pakete.
Einfach „vom Laster fallen“ können Pakete in den schnellen Auslieferfahrzeugen der Sprinterklasse nicht. Trotzdem verschwinden täglich deutschlandweit geschätzt etwa 2.000 Pakete.
(Bild: © Gorodenkoff - stock.adobe.com)

Fall eins: Im vorliegenden Fall beauftragte der Transportkunde einen global tätigen Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP'ler), fünf Pakete mit Zubehörteilen für Kopierer von Lexington (USA) nach Hannover zu fliegen, um sie danach dem KEP-Kunden in Emmerich zuzustellen. Allerdings wurden die Pakete zunächst vom Air Carrier im Auftrag des KEP'lers nach Luxemburg und von dort im Zuge eines „Luftersatzverkehrs“ nach Frankfurt/Main transportiert. In Frankfurt/Main übernahm ein Lagerhalter, der im Auftrag der deutschen Schwester des KEP'lers tätig wurde, die fünf Pakete, um sie zwischenzupuffern.

KEP'ler haftet grundsätzlich begrenzt
Top Fünf
  • Mit Bezug auf den ersten Fall dieses Beitrages sollte der Kurier-, Express- und Paket-(KEP-)Kunde immer vor Klageeinreichung genau die vertralichen Beziehungen prüfen, damit eine Schadensersatzklage – wie in diesem Fall passiert – nicht zu 100 Prozent ins Leere läuft.
  • Der KEP-Kunde sollte keinen Lufttransport in Auftrag geben, ohne gleichzeitig eine Transportversicherung selbst oder über seinen KEP'ler abzuschließen, die die Kosten für die Frachtversicherung einschließen sollte. Dabei ist vom KEP-Kunden auch zu entscheiden, ob er einen imaginären Gewinn, zum Beispiel in Höhe von 10 Prozent des versicherten Warenwertes, ebenfalls decken möchte, was sich prämienerhöhend auswirken würde.
  • Die Haftung des KEP'lers ist grundsätzlich begrenzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Regelungen des MÜ oder des HGB anzuwenden sind. Nach den Bestimmungen des HGB hat der KEP-Kunde nur dann eine Chance, unbegrenzten Schadensersatz zu verlangen, wenn er sich erfolgreich auf den § 425 HGB berufen kann, also auf eine unbeschränkte Güterschadenshaftung (Verlust/Beschädigung).
  • Warum die Zolldokumente im zweiten Fall vom KEP'ler nicht rechtzeitig vervollständigt wurden, blieb unbekannt. Der Fall zeigt jedoch, dass der Kunde aus Industrie, Handel und Logistik Fristabläufe in den jeweiligen Ländern kennen sollte, um rechtzeitig, das heißt weit vor Fristablauf, beim KEP'ler nachfassen zu können, ob er erteilte Verzollungsaufträge ordnungsgemäß erledigt hat.
  • Selbst transportversicherte Sendungen können zu weiteren Schäden führen, die langfristige Folgen entfalten könnten: (1) Einen vereinbarten Selbstbehalt je Schadensfall, den der KEP-Kunde aus Industrie und Handel zahlt. (2) Verlust eines Kunden. Dies passiert in der Praxis im B2B dann, wenn die Anzahl der Schäden und/oder die Schadenshöhe zu hoch ist. (3) Imageschäden am Markt. (4) Der KEP-Kunde muss damit rechnen, dass sein Transportversicherer die Prämien anhebt, was im Falle eines Falles auch einen Anstieg von 100 Prozent bedeuten könnte. (5) Möglich ist auch, dass der KEP-Kunde seinem Kaufvertragspartner eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er die verkauften Güter nicht vereinbarungsgemäß liefert.

Unbegrenzte Haftung oder nicht?

Im Lager gerieten die Pakete in Verlust. Der KEP-Kunde hielt die deutsche Schwester des KEP'lers für den Verlustfall am 23. März 2017 schriftlich haftbar. Am 18. Mai 2017 erhielt die Schwester des US-KEP'lers vom Anwalt des KEP-Kunden eine Zahlungsaufforderung, um den unstreitigen Verlust der Pakete in Höhe 12.232,21 Euro zu kompensieren. Als Reaktion auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung veranlasste der Verkehrshaftpflichtversicherer des KEP'lers die Zahlung in Höhe 473,50 Euro. Dabei bezog sich der Verkehrshaftpflichtversicherer auf den Artikel 22 Absatz 3 Montrealer Übereinkommen (MÜ), der die Haftung des KEP'lers auf den Gegenwert von 19 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm begrenzte.

Damit gab sich der KEP-Kunde nicht zufrieden, denn er meinte, dass sich die Schadensersatzpflicht nach § 425 Handelsgesetzbuch (HGB) richte, das heißt, der KEP'ler hafte ihm gegenüber unbegrenzt für die verlustigen Pakete. Zur Begründung meinte der KEP-Kunde, dass er den deutschen KEP'ler beauftragte, die Sendung vom Air Carrier zu übernehmen, um sie in Emmerich anzuliefern. Kurzum: Der KEP'ler mit Sitz in Deutschland hafte nach den Bestimmungen des Landrechts und nicht nach Luftfrachtrecht. Dagegen vertrat die deutsche Schwester des KEP'lers die Auffassung, vom KEP-Kunden nicht separat mit dem Nachlauftransport beauftragt worden zu sein.

Am 23. Januar 2020 urteilte das Landgericht (LG) Hamburg, dass die eingereichte Schadensersatzklage zulässig, jedoch unbegründet gewesen sei (AZ: 407 HKO 23719). Nach Artikel 18 Absatz 1 MÜ bestehe kein Anspruch gegenüber der beklagten Schwester des KEP'lers. Denn dieser Artikel setze voraus, dass der Schaden im Gewahrsam der Beklagten eingetreten sei.

Separatre Beförderungsvertrag ist irrelevant

So lägen die Dinge aber im hiesigen Rechtsstreit nicht. Es könne, so das LG, dahingestellt bleiben, ob mit der Schwester ein separater Beförderungsvertrag für den Nachlauftransport geschlossen worden sei. In jedem Fall habe die Schwester die Pakete vom Lagerhalter am Flughafen noch nicht in der Eigenschaft als KEP'ler zum Transport übernommen. Die Empfangnahme der Pakete sei noch Teil des Luftfrachttransportes des KEP'lers mit Sitz in den USA gewesen. Darüber hinaus stellte das LG die vertraglichen Beziehungen klar. Der Lagerhalter am Frankfurter Flughafen sei der Erfüllungsgehilfe der beklagten KEP-Schwester und Letztere Erfüllungsgehilfe des US-KEP'lers gewesen. Dies gelte auch dann, wenn die deutsche Schwester im Auftrag des Empfängers den Nachlauftransport der Pakete hätte ausführen sollen, so das LG.

Fall zwei: Im zweiten Fall hatte der KEP'ler eine Paketsendung übernommen, um sie im Zuge eines intermodalen Transportes per Lkw und in weiterer Folge vom Flughafen Köln dem Empfänger nach Guadalajara (Mexiko) zuzustellen. Nach Ankunft am Zielflughafen wurde die KEP-Sendung in das Flughafenlager des Zolls verbracht. Allerdings kam es in weiterer Folge nicht zur Ablieferung beim Empfänger, da der mexikanische Zoll die unverzollte KEP-Sendung nach Ablauf von 60 Tagen vernichtete. Die KEP-Güter wurden nicht rechtzeitig verzollt, weil die Zolldokumente unvollständig waren und später auch nicht komplettiert wurden. Darüber hinaus wurde auch kein Return-to-Sender-Dokument ausgestellt. Damit hätte der KEP'ler die Ware nach Deutschland rückbefördern können. Der Transportversicherer des KEP-Kunden verklagte den KEP'ler beim Landgericht (LG) auf vollen Schadensbetrag in Höhe von 11.572 Euro plus Zinsen.

Wenn das Montrealer Übereinkommen (MÜ) greift

Das LG hatte den KEP'ler verurteilt, an den Kläger, an den der geschädigte KEP-Kunde seine Ansprüche zuvor abgetreten hatte, nur 335,39 Euro gemäß Artikel 22 Absatz 3 MÜ zu erstatten. Beide Parteien gingen in die Berufung. Allerdings bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf die Entscheidung des LG und begründete seine Entscheidung wie folgt (AZ: 18 U 37/17): Der KEP'ler hafte gegenüber dem Kläger in begrenzter Höhe. Eine weitergehende Haftung sei allerdings nicht zu bejahen, so das OLG. Richtigerweise sei das LG davon ausgegangen, dass die Ware im Gewahrsam des KEP-Unternehmers in Verlust geraten sei. Zudem hatte das OLG festgestellt, dass die Verzollung der KEP-Sendung dem KEP'ler oblag. Der Verlust sei auf der Teilstrecke der Luftbeförderung eingetreten, so das OLG. Darüber hinaus begründete das Gericht sein Urteil damit, dass – wie zuvor das LG meinte – die Haftungsbestimmungen des MÜ anzuwenden seien, denn die Verzollung sei letztlich fehlgeschlagen. Dieser Bereich sei noch der Luftbeförderung zuzuordnen und nicht dem Landfrachtrecht des HGB. Den Bereich der Verzollung und die Verwahrung der Güter im Zolllager bezeichnete das OLG als eine transportnahe „Leistungsphase“, die hier der Konvention des MÜ zuzuordnen gewesen sei. ■

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