Luftfracht „Schluss mit lustig“ für Lithium-Batterien
Lithium-Batterien und Lithium-Zellen verlangen wegen ihrer potenziellen Brand- und Explosionsgefahr bei der Beförderung einschließlich des Verpackens, Verladens und Versendens das Beachten komplexer Vorschriften. Speziell für die Luftbeförderung gibt es seit dem 1. April 2016 neue Vorschriften.
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Die International Civil Aviation Organization (ICAO) und die International Air Transport Association (IATA) haben diese verbindlichen Vorschriften für Versender und Verpacker von Lithium-Ionen-Batterien und von Lithium-Metall-Batterien aufgestellt. Darauf weist der Fachverband der Bauelemente Distribution e. V. (FBDi) in einer Pressemeldung hin.
Für Lithium-Ionen-Batterien gilt demnach:
- eingeschränkter Ladezustand: Die Ladekapazität darf nicht mehr als 30 % betragen. Davon ausgenommen sind Batterien, die Zubehör beiliegen oder in jenem verbaut sind.
- Beschränkung der Paketmenge: Für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 965 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section-II-Paket pro Sendung verschicken (dies entspricht 2,5 kg Nettogewicht).
- Umverpackung: Sendungen mit Lithium-Ionen-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 965 dürfen in Umverpackungen nur ein Section-II-Paket – acht Zellen oder zwei Batterien (nur Batterien) – enthalten.
Für Lithium-Metall-Batterien gilt:
- Beschränkte Paketmenge: Auch für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 968 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section-II-Paket pro Sendung verschicken.
- Sendungen mit Lithium-Metall-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 968 dürfen in Umverpackungen nur ein Paket enthalten.
Getrennter Versand der Batterien zwingend notwendig
Der Versender muss Sendungen, die diese UN3080-/UN3480-Lithiumbatterien (nur Batterien) enthalten, getrennt von anderen Versandgütern als Fracht versenden. Zudem muss jeder Sendung ein Dokument beiliegen mit dem Hinweis darauf, dass das Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält.
Bestehen Sendungen aus Packstücken mit Lithium-Batterien und normaler (nicht eingeschränkter) Fracht, ist die Angabe der Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf dem Luftfrachtbrief erforderlich. Fehlt diese, wird die gesamte Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien deklariert.
Der FBDi weist weiter darauf hin, dass bei nicht übereinstimmenden Angaben im Luftfrachtbrief und der Kennzeichnung von Gefahrgutsendungen diese nicht zum Luftfrachttransport akzeptiert werden können. Neu ist auch seit dem 1. April 2016 ein übergangsweises Verbot des Governing Council der ICAO für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien als Fracht auf Passagierflugzeugen. Davon ausgenommen sind Lithium-Ionen-Batterien in elektronischen Geräten von Fluggästen beziehungsweise von Besatzungsmitgliedern.
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