Ladungssicherung Truxafe bietet neue Möglichkeiten zur Ladungssicherung
Ladungssicherung ist ein zentrales Thema im Güterkraftverkehr, insbesondere wenn es um neue Techniken, aber auch Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken geht. In Kooperation mit dem ADAC und der Dekra zeigte der Anschlagmittel-Hersteller Spanset auf seinem Ladungssicherungs-Forum die Auswirkungen der neuesten Gesetzgebungsverfahren auf.
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Ladungssicherungs-Schulungen haben Konjunktur. Der wachsende Wohlstand in unserer Gesellschaft, verbunden mit einer stetigen Nachfrage nach Konsumgütern, lässt die Transportleistung von Jahr zu Jahr anschwellen — damit verbunden auch die Risiken des Gütertransports. Gleichzeitig gilt es, den sich stetig ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Verlader, Spediteure, Frachtführer und andere am Transportbetrieb Beteiligte entsenden daher ihre Verantwortlichen regelmäßig zu Schulungen, Foren und Seminaren, um die bei Nichtbeachtung der Vorschriften drohenden Sanktionen von Behördenseite zu vermeiden.
Sicherheit der Lkw-Plane wird häufig überschätzt
Eine Verkehrsprognose für die Bundesverkehrswege-Regelung geht für den Zeitraum von 1997 bis 2015 von einer Zunahme der Transportleistung des Straßengüterverkehrs von 70% aus — im Vergleich dazu nimmt sich der erwartete Zuwachs von 16% für den Individualverkehr eher bescheiden aus. Feststellungen der Polizei und anderer Behörden, wie beispielsweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), beziffern die Fälle, in denen Ladungen mangelhaft oder gar nicht gesichert sind, auf 50%, die Dunkelziffer eingerechnet könnten es sogar 70% sein, wie es heißt.
Der Curtainsider, ein Lkw mit Plane, ist aus dem modernen Schwerlastverkehr nicht mehr wegzudenken. Curtainsider sind leicht, wirtschaftlich und individuell einsetzbar. Sie lassen sich schnell öffnen und beladen und auch wieder verschließen; genau das Richtige für die Transportwirtschaft, denn gerade hier gilt die alte Regel: Zeit ist Geld. Doch was verbirgt sich hinter der Plane, ist da immer alles in Ordnung?
„Eine formschlüssige Ladungssicherung alleine durch die Curtainsider-Plane ist aufgrund der Flexibilität der Plane grundsätzlich nicht möglich“, erklärt Spanset-Geschäftsführer Hans-Josef Neunfinger, dessen Unternehmen unter anderem Ladungssicherungsmittel entwickelt und vertreibt. Deshalb muss die Ladung auf der Ladefläche fixiert werden. Das ist in der Regel Aufgabe von Zurrgurten und Bändern aus den Chemiefasern Polyester und Polyamid. Selbst für scharfkantige Lasten wie Coils oder Blechpakete wurden Lösungen entwickelt, etwa Schutzbeschichtungen der Gurte aus Polyurethan.
Nicht nur Zurrgurte besimmen das Bild der Ladungssicherung, Anti-Rutschmatten gehören genauso dazu. Lange wurde nur der Reibwert diskutiert, genauso wichtig sind aber Eigenschaften wie Reißfestigkeit oder Flächenpressung.
Ladungssicherung scheitert oft an falschen Sparmaßnahmen
Grundsätzlich gilt auch bei der Ladungssicherung das eiserne Gesetz der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Deshalb greifen Lkw-Fahrer schnell einmal zum günstigen Spanngurt aus dem Baumarkt. Das kann fatal ausgehen. „Vielfach wird die Aussage getätigt, dass Ladungssicherung zu kostspielig ist.
Just-in-time-Produktion setze heute voraus, dass die Ladungssicherung nicht durchgeführt werden muss“, zitiert Rechtsanwalt Torsten Göppel aus seiner Praxis. Die Ladungssicherung dauere zu lange, die Schulungen seien zu teuer, und außerdem seien die Lkw stabil genug, damit nichts passiere.
Schlechte Ladungssicherung kann teuer werden
Die Rechtsprechung geht bei Verstößen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht gerade zimperlich mit den Verkehrssündern um: Je nach Sachlage drohen den Beteiligten nach § 130 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) Bußgelder in Höhe von bis zu 500 000 Euro. Kein Wunder, denn mangelhafte Ladungssicherung ist nach Angaben von Polizei und BAG bei 20 bis 25% aller schweren Verkehrsunfälle die Ursache.
Laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft belaufen sich die Schäden aus mangelnder Ladungssicherung jährlich auf etwa 500 Mio. Euro. Im Rahmen des Verkehrssicherheits-Tages wurde bei der Kontrolle von 15 000 Fahrzeugen festgestellt, dass bei insgesamt 8000 Fahrzeugen die Ladung mangelhaft gesichert war. 600 Ordnungswidrigkeits-(OWI-)Verfahren wurden daraufhin eingeleitet.
Die Rechtsprechung wird, bezogen auf den Gütertransport, durch drei wesentliche Begriffe geprägt: die Verkehrssicherheit, die Betriebssicherheit sowie die Beförderungssicherheit. Wobei die Verkehrssicherheit dem Bereich des öffentlichen Rechts beziehungsweise des Straf- und Verkehrsrechts zuzuordnen ist, die Betriebs- und die Beförderungssicherheit wiederum durch handelsrechtliche Normen bestimmt werden. Es gibt also eine klare Trennung zwischen der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit und der handelsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Die Verkehrssicherheit regelt insbesondere der § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO). § 22 StVO spricht allerdings nur davon, dass die Ladung zu sichern ist; das „Wie“ ist nicht geregelt. Gerichte ziehen dafür gern die VDI-Richtlinie 2700 aus dem Jahr 1975 heran, die im Rahmen der Prüfung, ob Ladungssicherungsmängel vorliegen oder nicht, als sogenanntes „objektivierendes Sachverständigengutachten“ zu werten sind.
Ergänzung zur Ladungssicherung im Gesetz leider unvollständig
Mit Stichtag 1. 1. 2006 hat sich diese Rechtsunsicherheit, die im Lauf der Zeit entstanden ist, geändert. Der § 22 StVO hat einen neuen Satz 2 in Absatz 1 bekommen, der vorschreibt, dass bei der Ladungssicherung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
„Leider hat es der Gesetzgeber vermieden, den § 22 StVO auch in Bezug auf den Personenkreis zu ändern. Nach wie vor steht nicht im Paragraphen, wer verantwortlich ist“, klagt Rechtsanwalt Göppel. Geregelt ist zur Zeit also das „Ob“ und das „Wie“ der Ladungssicherung. Wer im Schadenfall oder auch nur bei Beanstandungen während des Transports haftet, ist erst einmal unklar.
Zum betroffenen Personenkreis, der für die Ladungssicherung verantwortlich ist, zählen der Fahrzeugführer, der Fahrzeughalter, des Weiteren der Verlader beziehungsweise der Absender der Ware, der Leiter der Ladearbeiten und sogar mögliche Sub-Frachtführer. Auch die Geschäftsführung als solche ist nicht außen vor.
Rechtsfolgen mangelhafter Ladungssicherung sind mannigfaltig
Die Rechtsfolgen einer Ahndung in einem Bußgeldverfahren sind mannigfaltig. Zum einen können natürlich Bußgelder ausgesprochen werden. Zum anderen kann die Polizei oder das BAG als kontrollierendes Organ schon während der Feststellung des Verkehrsverstoßes beziehungsweise des Verstoßes gegen die Vorschriften der Ladungssicherung weitere Maßnahmen aussprechen, unter anderem kann die Weiterfahrt untersagt werden. Es kann verlangt werden, die Ladung vor Ort nachzusichern.
Bei Beschädigung von Sachgütern oder Personen können die Beteiligten schnell in den strafrechtlichen Bereich hineingeraten — die Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, spielen dann eine Rolle. Als Sanktionen drohen in einem solchen Fall nicht nur Geldbußen oder Geldstrafen, sondern auch Freiheitsentzug.
Letztendlich ist ein Fahrzeug dann verkehrssicher, wenn die Ladung so auf das Fahrzeug aufgebracht wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.Die Verkehrssicherheit ist also darauf gerichtet, dass fremde Dritte nicht in irgendeiner Art und Weise durch die Ladung in Gefahr geraten.
Betriebssicherheit dagegen bedeutet, dass durch die Ladung die technische Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Das geschieht beispielsweise bei einem Verrutschen der Ladung, das zu einer unzulässigen Schwerpunktlage führt, oder bei Lastüberschreitung. In § 23 StVO wird von den sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers gesprochen — im Unterschied zu oben wird also eine bestimmte handelnde Person, in der Regel der Lkw-Fahrer, direkt angesprochen. § 31 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) spricht unter anderem davon, dass der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht zulassen darf, wenn die Ladungssicherung nicht der Vorschrift entspricht. Auch dieser Paragraph wendet sich konkret an eine Person, nämlich den Fahrzeughalter.
Beförderungssicherheit ist Pflicht des Verladers
Zum 1. 7. 1998 ist das so genannte Transportrecht-Reformgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat die §§ 407 ff. des alten Handelsgesetzbuches (HGB) geändert. Die heute entscheidende Norm im § 412 Abs. 1 HGB überträgt dem Absender beziehungsweise dem Verlader die Verpflichtung, die Ware beförderungssicher zu laden. Die beförderungssichere Verladung dient dem Schutz des Gutes Dritter vor den Gefahren des Transports. Obwohl es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Streit darüber gab, ob man dem Absender die Beförderungssicherheit übertragen soll, ist Rechtsanwalt Torsten Göppel vom Sinn dieser Regelung überzeugt: „Schließlich hat der Absender als Hersteller des Werkes am besten Kenntnis von den Eigenschaften seiner Ware, wie sie sich verhält und was mit ihr geschieht.“
Weitere Argumente für die Übertragung der Beförderungssicherheit an den Absender ist die Tatsache, dass der Frachtführer oder der Lkw-Fahrer im Regelfall nicht über die technischen Möglichkeiten vor Ort verfügt, um die Ware beförderungssicher auf den Lkw zu bringen.
Eine Ausnahme stellen Silofahrzeuge dar: Wenn sie Transporte von Schüttgut vornehmen, spricht man heute davon, dass sich ein Umstand herausgebildet hat, der den Absender vom Vorgang der Beförderungssicherheit befreit. Das Silofahrzeug kann nämlich nur durch entsprechende Einrichtungen am Lkw beladen werden, und damit haben die anwendenden Mitarbeiter der versendenden Firma keinerlei Einfluss mehr auf den Ladevorgang und auf die Frage, ob die Beförderungssicherheit eingehalten wurde. MM
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