Kameras im Logistikzentrum
Europäische DS-GVO und die Videoüberwachung
Weil sich die Beschäftigten einer Videoüberwachung im Arbeitsumfeld kaum entziehen können, sind an deren Zulässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Hier erfahren Sie, was zu beachten ist.
Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und hat einen datenschutzkonformen Betrieb sicherzustellen.
Er muss nach erfolgter Bedrohungsabschätzung begründen können, dass keine anderen Mittel mit vertretbarem Kostenaufwand zum gleichen Ziel führen können – nämlich Abwehr bzw. Dokumentation von Bedrohung, Betrug, Brandstiftung, Diebstahl, Einbruch, Raub, Sabotage, Vandalismus, usw.
In bestimmten Fällen hat der Verantwortliche (Arbeitgeber) vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge der Aufzeichnungen vorzunehmen.
Das Whitepaper erklärt den Planungsprozess der Videoüberwachung, ihren Einsatz im Arbeitsumfeld, technische und organisatorische Maßnahmen und geht auf Transparenz- und Hinweispflichten ein.
Er muss nach erfolgter Bedrohungsabschätzung begründen können, dass keine anderen Mittel mit vertretbarem Kostenaufwand zum gleichen Ziel führen können – nämlich Abwehr bzw. Dokumentation von Bedrohung, Betrug, Brandstiftung, Diebstahl, Einbruch, Raub, Sabotage, Vandalismus, usw.
In bestimmten Fällen hat der Verantwortliche (Arbeitgeber) vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge der Aufzeichnungen vorzunehmen.
Das Whitepaper erklärt den Planungsprozess der Videoüberwachung, ihren Einsatz im Arbeitsumfeld, technische und organisatorische Maßnahmen und geht auf Transparenz- und Hinweispflichten ein.
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