Darf man Produkte, die das GS-Prüfzeichen und gleichzeitig den Zusatz „in Anlehnung an die Norm“ tragen, verwenden, als seien sie nachweislich sichere Produkte beziehungsweise Arbeitsmittel? Die Antwort lautet: Ja! Doch der Hinweis „in Anlehnung“ sorgt für Unbehagen. Es ist Zeit, über die Hintergründe zu informieren, die heutige Norm zu interpretieren und sie bei nächster Gelegenheit anzupassen. Es geht um die EN 12195-2.
Ausweis der STF (Standard Tension Force) und LC (Lashing Capacity) auf dem Label eines vom TÜV Rheinland zertifizierten Zurrsystems.
(Bild: Spanset)
Sicherheitstechnische Anforderungen an Zurrgurte für die Ladungssicherung resultieren grundsätzlich aus der EN 12195-2. Diese Norm sieht vor, dass die Vorspannkraft (Standard Tension Force, STF) eines Zurrmittels mit einer üblichen Handkraft (Standard Hand Force, SHF) von 50 Dekanewton ermittelt wird.
Thema Ladungssicherung
Das heißt konkret: Für beispielsweise einen Zurrgurt mit 50 Millimetern Nennbreite wird mit einer Handkraft von 50 Dekanewton (daN) eine Vorspannkraft von 500 Dekanewton erzeugt. Handkraft und Vorspannkraft werden auf dem Label ausgewiesen. Damit allein ist das Produkt noch nicht normgerecht, denn bei der Vorspannkraft sind Unter- und Obergrenzen einzuhalten. Die Norm sieht vor, dass die mit der besagten Handkraft erzeugte Vorspannkraft mindestens 10 Prozent der maximalen Zurrkraft (Lashing Capacity, LC) erreichen muss und maximal 50 Prozent erreichen darf.
Gurte aller Hersteller mit Nennbreiten von 50 (und auch 35) Millimetern müssen diese Forderungen erfüllen. Die mit einer Handkraft von 50 Dekanewton erzeugte Vorspannkraft liegt für Systeme mit einer Zurrkraft von 2.500 Dekanewton in den meisten Fällen zwischen 250 und 500 Dekanewton. Im Beispiel (Aufmacherbild) liegen die besagten Werte bei 50 Dekanewton beziehungsweise 2.500 Dekanewton. Das bedeutet: Die Vorspannkraft liegt oberhalb der 10 und erreicht den maximal zulässigen Wert von 50 Prozent Systemfestigkeit von 2.500 Dekanewton. Das Produkt entspricht der Norm und ist bezüglich der Vorspannkraft GS-fähig.
Die EN 12195-2 stellt die Hersteller und Verwender vor ein Dilemma
Bei unterschiedlichen Nennbreiten von Zurrsystemen (25, 35, 50, 75 Millimeter) nimmt die EN 12195-2 keine Differenzierung der Standardhandkraft von 50 Dekanewton vor. Es leuchtet jedoch ein und ist durch Praxisversuche hinreichend belegt, dass das Aufbringen einer Standardhandkraft von 50 Dekanewton auf den schmalen 25-Millimeter-Ratschen („Miniratschen“) aus ergonomischen Gründen nicht möglich ist. Ihre Griffe sind in der Regel nicht mit der kompletten Hand zu umfassen. Deshalb hat sich für diese Ratschen nach Testreihen die Anwendung einer Handkraft von 25 Dekanewton als sinnvoll und akzeptabel erwiesen. Doch die Norm sieht das nicht vor, der beschriebene Anwendungsfall wurde bei der Erarbeitung der Norm seinerzeit nicht ausreichend berücksichtigt.
Einsatz einer „Miniratsche“ zum Niederzurren.
(Bild: Spanset)
Die fehlende Differenzierung der Handkräfte für die unterschiedlichen Nennbreiten von Zurrsystemen beziehungsweise für unterschiedliche Größen von Ratschen stellt kein sicherheitstechnisches Problem dar. Aber sie birgt Schwierigkeiten bei der Anwendung der Norm. An dieser Stelle besteht seit Längerem Änderungsbedarf.
ZLS: Vorspannkraft für schmale Gurte mit 25 statt mit 50 Dekanewton ermitteln
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat längst reagiert. In Hinblick auf das Prüf- und Zertifizierungsverfahren zur (freiwilligen) Erlangung des GS-Zeichens hat der zuständige Prüfstellen-Erfahrungsaustauschkreis der ZLS bereits vor längerer Zeit nach eingehender Beratung festgelegt, dass die Vorspannkraft der 25 Millimeter breiten Zurrgurte mit 25 Dekanewton Handkraft zu ermitteln ist. Und nicht wie in der Norm mit Fokus auf die 50 Millimeter breiten Zurrgurte mit 50 Dekanewton festgelegt. Dieses Verfahren ist für alle Prüfstellen, welche eine GS-Prüfung und Zertifizierung von Zurrgurten anbieten, einheitlich anzuwenden.
Dies mag auf den ersten Blick manchen Leser verwundern. Doch nach den Worten von Markus Jakobi, DGUV Test, ist das eine „oft angewandte Verfahrensweise der GS-Prüfstellen, um Unzulänglichkeiten wie auch Lücken in Normen zu beheben oder technische Weiterentwicklungen, die normenseitig noch nicht erfasst sind, der Möglichkeit einer sicherheitstechnischen Bewertung zuzuführen.“ Letztlich handelt es sich oft um Maßnahmen, die den Zeitraum bis zu einer notwendigen Überarbeitung der betreffenden Norm überbrücken. „Normen werden alle fünf Jahre hinsichtlich ihrer Überarbeitungsbedürftigkeit überprüft. Findet sich jedoch im zuständigen europäischen Normungsgremium keine ausreichende Mehrheit oder ein dringendes Erfordernis für eine Überarbeitung, so wird die Gültigkeit der betroffenen Norm in der Regel zunächst für weitere fünf Jahre bestätigt.“
Stand: 08.12.2025
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Zertifizierung eines leichten Zurrsystems durch die DGUV „in Anlehnung“ an EN 12195-2.
(Bild: Michael Feiten)
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt Beispiel 2: In diesem Fall lässt sich mit der Handkraft von 25 Dekanewton eine Vorspannkraft von 140 Dekanewton erzielen. Hierzu Markus Jakobi: „Das Produkt erfüllt den wesentlichen Punkt: Bei der im abgestimmten Prüfgrundsatz der GS-Prüfstellen festgelegten Handkraft von 25 Dekanewton liegt die erzeugte Vorspannkraft normgerecht unterhalb von 50 Prozent der höchstzulässigen Zurrkraft. Das Produkt darf folglich das GS-Prüfzeichen tragen und zum Niederzurren eingesetzt werden. Aber aus formalen Gründen nur mit dem Hinweis: in Anlehnung an die Norm.“ Warum in Anlehnung? Weil die geltende EN 12195-2 normativ vorsieht, dass – anders als im ZLS-Beschluss vorgegeben – die Zurrkraft mit einer Handkraft von 50 Dekanewton ermittelt wird.
Was bedeutet das für unser Beispiel?
Die derzeit gängige Praxis sieht so aus, dass leichte Zurrsysteme auf dem Etikett oft keine Handkraft ausweisen, um dem 25/50-Dekanewton-Dilemma zu entgehen. Doch Vorsicht! Ohne Angaben zur Handkraft auf dem Etikett sind die Systeme laut Norm nicht zum Niederzurren zugelassen. Will man den Gurt zum Niederzurren verwenden, ist der Hinweis „in Anlehnung an die Norm“ Pflicht.
Und genau das führt zu Irritationen
Käufer, Anwender und amtliche Prüfer geben sich damit in den meisten Fällen zufrieden. Aber nicht jeder. Zwar signalisiert das GS-Prüfzeichen für den Anwender die nachgewiesene und zertifizierte Sicherheit des Produkts, jedoch sorgt die Formulierung „in Anlehnung an die Norm“ für Konfusion und im ungünstigen Fall sogar zur Ablehnung des Produktes. Das ist ebenso verständlich und bedauerlich wie unnötig.
Die daraus resultierende Forderung
Damit leichte Zurrmittel, die generell für den sicheren Einsatz im Straßenverkehr geeignet und zugelassen sind, ohne den verwirrenden „In-Anlehnung“-Zusatz ein GS-Prüfzeichen tragen dürfen, muss die EN 12195-2 geändert werden. Wir brauchen eine Norm, die die Handkraft der Gurte gemäß ihrer Konstruktion differenziert betrachtet und bei den schmalen und ausgesprochen ergonomischen Gurten einen Wert von 25 Dekanewton für die Prüfung vorsieht. Dann würde ohne produktionstechnische Änderung auf dem administrativen Weg aus einem Produkt, das bisher nur „in Anlehnung an die Norm“ in den Verkehr kommt, nunmehr ein Produkt mit GS-Prüfzeichen ohne irritierenden Zusatz. Und das wollen Hersteller, Anwender und Prüfer gleichermaßen. (bm)