Versicherungen Ausfallkosten des Lkw – Tatsächliche Reparaturdauer ist maßgeblich
Bei den Ausfallkosten während der Reparaturdauer ist auf die tatsächliche Reparaturdauer abzustellen. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, die Kosten des Ersatzfahrzeugs nur für die gutachterlich kalkulierte Reparaturdauer erstatten zu müssen.
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Einwendungen des Versicherers, dass die Kosten des Ersatzfahrzeugs nur für die gutachterlich kalkulierte Reparaturdauer erstattet werden müssen, erteilte das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 6.4.2010 (Az: 104 C 535/09) eine klare Absage.
Mögliche kürzere Reparaturdauer muss erkennbar gewesen sein
Die Frage, ob die durchgeführte Reparatur tatsächlich in einer kürzeren Zeit durchzuführen gewesen wäre, ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Maßgeblich für die Frage, ob der Reparaturzeitraum tatsächlich erforderlich war, ist allein, ob für den Geschädigten erkennbar war, dass eine kürzere Reparaturdauer möglich gewesen wäre. Dafür lagen im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte vor.
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