KEP-Haftung Falsch gekühlt verladen
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Ob ein Pharmakunde einen nachgewiesenen Totalschaden gänzlich ersetzt bekommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der nachfolgende aktuelle Rechtsstreit untermauert. Der Pakettransport erfolgte bei Raum- anstelle von Kühlschranktemperatur.
Der Pharmakunde beauftragte einen seiner KEP’ler, ein Paket mit Medikamenten für die Humanmedizin zum Empfänger nach München zu transportieren. Das Paket wurde dem KEP’ler in Baunatal übergeben, wo es transportbedingt für eine kurze Zeit zwischengelagert wurde. Ein Lagermitarbeiter des KEP’lers verlud das Paket in der Nachtschicht in das richtige KEP-Fahrzeug, jedoch „versehentlich“ in den falschen „Ambientbereich“, der eine Temperatur zwischen 15 und 25 Grad Celsius, also Raumtemperatur, hatte. Allerdings sollte der Transport mit einer Temperatur von 2 bis 8 Grad Celsius erfolgen, also Kühlschranktemperatur, so die Kundenvorgabe. Der Paketinhalt hatte einen Wert von 16.110,43 Euro. Der Pharmakunde verlangte vom KEP’ler, den Schaden in Gänze zu erstatten, für den er den KEP’ler zuvor schriftlich in die Haftung genommen hatte.
Das Vorgehen begründete der Pharmakunde damit, dass der KEP’ler das Paket schadensfrei und „zureichend vorgekühlt“ erhalten habe. Dabei hob er besonders hervor, dass die Kühlkette mit Bezug auf die Vortransporte ununterbrochen gewesen sei. Auf der Grundlage des geschlossenen Frachtvertrags sei der KEP’ler verpflichtet gewesen, die Solltemperatur beim Empfang von Paketen zu prüfen. Die Empfangsbestätigung des KEP’lers erlaube die „tatsächliche Vermutung“, dass das Paket in seinem Gewahrsam zu Schaden gekommen sei, so der Pharmakunde.
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