Ladungssicherung
Haftung für Fehler im Landtransport

Von eckhard boecker 6 min Lesedauer

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In der Praxis können sich die Streithähne nicht immer einigen, welche Partei den entstandenen Sachschaden zu ersetzen hat, der aufgrund einer mangelhaften Ladungssicherung verursacht wurde. So lagen die Dinge auch in diesem Fall, der in Österreich durch alle Instanzen ging.

Mangelnde Ladungssicherung: häufig ein Thema bei Streitigkeiten vor Gericht – nicht nur bei Transporten in der Bundesrepublik Deutschland.(Bild:  Wanlop – stock.adobe.com)
Mangelnde Ladungssicherung: häufig ein Thema bei Streitigkeiten vor Gericht – nicht nur bei Transporten in der Bundesrepublik Deutschland.
(Bild: Wanlop – stock.adobe.com)

Der Fall: Die „C AG“, nachfolgend Auftraggeberin genannt, beauftragte einen Frachtführer, Teile eines Spanplattenwerks von Österreich in die Türkei nicht nur zu organisieren, sondern auch zu transportieren. Im Transportvertrag wurde fixiert, dass die Auftraggeberin die Ladung zu verladen und zu verstauen habe, um einen sicheren Transport zu gewährleisten. Allerdings führte der beauftragte Frachtführer den Transport nicht selbst durch, sondern vergab ihn an einen Subfrächter, zu dem der Frachtführer bereits in einer länger andauernden geschäftlichen Beziehung stand. Der Subfrächter verwies in einer Auftragsbestätigung gegenüber dem Frachtführer darauf, dass er den Transport auf der Grundlage der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) durchführe. Außerdem hatte er in seiner Auftragsbestätigung darauf hingewiesen, dass die Ladung in geeigneter Weise zu verladen, zu verstauen und zu sichern sei. Zudem hielt der Subfrächter in dem Dokument fest, dass er keine Verkehrshaftung dafür übernehme, wenn sein Lkw-Fahrer in der Funktion eines Erfüllungsgehilfen die be- und entladende Partei unterstütze. Der Subfrächter führte die Transporte jedoch ebenfalls nicht selbst durch, sondern überließ zwei Subfrächtern je einen Sattelauflieger, auf dem die Ladung befördert wurde.

Sattelauflieger stark beschädigt

Die Auftraggeberin beauftragte mit der Beladung der Sattelauflieger ein Drittunternehmen. Der Drittunternehmer gab bei der Beladung Anweisungen, dies in Union mit dem Personal der Auftraggeberin, wie die Ladungssicherung vorzunehmen sei. Der Frachtführer hatte keine Instruktionen im Zuge der Ladungssicherung erteilt. Während der Beförderung kippten die Pressrahmen und beschädigten die Sattelauflieger. Dem Subfrächter entstand ein Sachschaden in Höhe von 44.706 Euro, den ihm der Frachtführer außergerichtlich nicht erstatten wollte. Deshalb verklagte er ihn beim Handelsgericht (HG) Wien auf Schadensersatz.