Transportverpackung Wer haftet bei Schäden beim Seetransport?
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Im vorliegenden Fall stritten die Kaufvertragsparteien vor Gericht darüber, wer für den hohen Schaden aufgrund einer unzureichenden Transportverpackung die Konsequenzen zu tragen hatte – der Verkäufer oder der Besteller des Guts.
Der Schadensfall: Die Kaufvertragsparteien schlossen einen Rahmenvertrag über die Planung, die Produktion sowie die Lieferung von zwei Kraftmanipulatoren, die der Hersteller in 18 Kisten verpackte. Die Ware des Bestellers war für dessen Endkunden in China bestimmt. Für die vorstehenden Leistungen vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Festpreis in Höhe von 2.650.000 Euro. Der Festpreis setzte sich wie folgt zusammen: 2.110.000 Euro für die Herstellung der Ware sowie 540.000 Euro für die Planung.
Zudem vereinbarten die Kaufvertragsparteien die „Versandbereitschaft“ des Guts, das heißt „seetauglich verpackte Bauteile“. Der Besteller hatte im Auftrag des Verkäufers Instruktionen für die Entladung und Lagerung („Unloading and Storage“ Instructions) des Guts entworfen. Die vorstehenden Anweisungen sowie weitere Instruktionen des Bestellers sahen vor, dass die Transportverpackung Langstreckeninlands- sowie Seebeförderungen einschließlich diverser Containerumschläge standhalten müsse. Außerdem wurde festgelegt, dass bei der Entladung des Guts die Trockenmittelanzeigen dokumentiert und regelmäßig überprüft werden sollten. Der Produzent des Guts müsse durch Schutzmaßnahmen sicherstellen, dass Schäden am Gut aufgrund von folgenden Einflüssen vermieden werden: „Feuchtigkeit, Regen, Rost, Korrosion und Aufprall“.
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