Verkehrsrecht

Videoaufnahmen bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessung zurzeit nicht verwertbar

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Entscheidung und Begründung

Die Düsseldorfer Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts auf. Sie sprachen den Fahrer frei, weil die mittels Videoaufzeichnung ermittelten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (Urteil vom 9.2.2010, Az: IV-3 RBs 8/10; Abruf-Nr. 100960).

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.8.2009 (Az: 2 BvR 941/08; Abruf-Nr. 092913) in der angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz liege. Es werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dieses Recht erlaubt es dem Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Hierzu gehören auch Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum.

Für einen solchen Eingriff reichen die Verwaltungsanweisungen der Behörde nicht aus. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 81b, 163b und 100 h StPO) sind nicht anwendbar, weil diese

  • entweder schon eine Beschuldigung (Anfangsverdacht) des Betroffenen voraussetzen (was bei Beginn der Aufzeichnung noch nicht der Fall ist) oder
  • nur im Falle schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten beziehungsweise sogar nur bei Straftaten mit erheblicher Bedeutung gelten.

Wichtig: Die Richter stellten dezidiert klar, dass schon die erste Videoüberwachung in die Rechte des Fahrers eingreift.

Konsequenzen für die Praxis

Weisen Sie Ihre Fahrer darauf hin, gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung auf Autobahnen, die auf solchen Videoaufnahmen beruhen, vorsorglich rechtzeitig Einspruch einzulegen. In den meisten Gerichtsbezirken ist die Wahrscheinlichkeit derzeit sehr hoch, dass die Bescheide aufgehoben werden.

Mit diesem vorausschauenden Vorgehen vermeiden Sie Organisationsprobleme, die sich aus den Fahrvorboten für Ihren Fuhrpark ergeben. Dies gilt allerdings nur so lange, bis der Gesetzgeber handelt und die bestehenden Vorschriften entsprechend ergänzt.

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