Selbst bei einem berührungslosen Verkehrsunfall – wie im vorliegenden Fall geschehen – kann ein kausaler Zusammenhang eintreten, der Haftungsfolgen auslöst, wie der folgende Fall zeigt.
Insbesondere bei Verkehrsunfällen, in die Lastkraftwagen verwickelt sind, stellt sich die Haftungsfrage, wenn unzureichend oder gar ungesicherte Ladung im Spiel ist.
Der Lkw-Fahrer fuhr am 22. Juni 2018 auf der Bundesstraße 33 von B. nach O., um den Transportauftrag durchzuführen. Beim Absender wurde der Lastzug mit Hydraulikpumpen beladen. Vor dem Lkw fuhr in gleicher Richtung ein Pkw auf der Bundesstraße 33, der auf Höhe einer „Ausbuchtung“ nach rechts fuhr. Dort hielt der Pkw-Fahrer parallel zur Route an. Nur kurze Zeit später fuhr der Fahrer seinen Kombi wieder an, wendete ihn auf der Fahrbahn und fuhr auf der Bundesstraße 33 in entgegengesetzter Richtung wieder zurück. Dieses Manöver veranlasste den Lkw-Fahrer, eine Vollbremsung vorzunehmen, um einen Zusammenstoß mit dem Kombifahrer zu verhindern. Im Zuge der Vollbremsung verrutschte die Lkw-Ladung. Gleich mehrere Hydraulikpumpen stießen gegen die Stirnwand des LKW, die in einem Schadensfall endeten. Der Lkw-Schaden betrug 7.300,67 Euro netto. Der geschädigte Transportunternehmer verlangte vom Schädiger, den Schaden zu ersetzen, der jedoch ablehnte. Deshalb verklagte der Frachtführer den Kfz-Haftpflichtversicherer beim Landgericht (LG) Offenbach.
Mit Urteil vom 25. April 2019 wies das LG die Klage gänzlich ab (AZ: 1 O 83/18). Das Transportunternehmen ging in die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Am 20. April 2021 fällte das OLG sein Urteil und entschied, dass der Kfz-Versicherer dem Grunde nach gemäß § 7 I Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 116 I Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Höhe eines Drittels den entstandenen Lkw-Schaden ersetzen müsse (AZ: 9 U 66/19).
Wendemanöver verursacht Bremsmanöver
Zur Begründung meinte das OLG, dass das Wendemanöver ursächlich die Vollbremsung des Lkw-Fahrers ausgelöst habe. Der Lkw-Fahrer habe die Verkehrssituation als gefährlich einstufen dürfen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass aus Sicht der Beklagten nach § 7 II StVG weder ein Fall von höherer Gewalt noch ein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG festzustellen sei. Das Unfallgeschehen hatte der Lkw-Fahrer mit einer installierten Dash-Cam aufgenommen, deren Ergebnisse der eingeschaltete Gutachter auswertete sowie dem Gericht präsentierte. Dazu meinte das OLG, dass die Auswertung der Aufzeichnung einer Dash-Cam prinzipiell rechtlich zulässig sei, und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Allerdings kam zutage, dass der Lkw-Fahrer statt der erlaubten 50 Kilometern pro Stunde zwischen 68 und 72 Kilometer pro Stunde fuhr, was sich jedoch nicht entlastend für den Pkw-Fahrer auswirke. Denn er habe auf einer Bundesstraße „mit deutlich höheren Geschwindigkeiten“ als 50 Kilometer pro Stunde anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssen. Ohne das Wendemanöver des Pkw-Fahrers hätte der Lkw-Fahrer seinen Lastzug nicht voll abgebremst, so das OLG in seinem weiteren Tenor.
Kardinalpflicht betriebssichere Verladung
Dem Transporteur sind zwei Verstöße verantwortlich vorzuwerfen: Zum einen hatte sein Lkw-Fahrer gegen § 22 I Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, da die Ladung unzureichend gesichert transportiert worden sei. Die Hydraulikpumpen seien nicht gegen ein Verrutschen geschützt worden. Dass der Absender die Ladung verpackte und palettierte, kann den Kläger nicht entlasten. Die betriebssichere Verladung gehört zu den Kardinalpflichten des Transporteurs. Die Hydraulikpumpen hätten vom Lkw-Fahrer „bündig“ an der Stirnwand des Lkw verladen werden müssen. Außerdem sei dem Lkw-Fahrer die überhöhte Geschwindigkeit, die – nach Abzug einer Toleranz – bei 70 Kilometern pro Stunde gelegen habe, vorzuwerfen. Darüber hinaus meinte das Berufungsgericht, dass die schadensursächliche Vollbremsung nicht nötig gewesen wäre. Voraussetzung dafür wäre gewesen, so das OLG in seiner weiteren Entscheidungsbegründung, dass der Lkw-Fahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde eingehalten hätte, was nachweislich nicht passierte.
Anders als das LG meinte das OLG allerdings, dass der Schadensbeitrag des Pkw-Fahrers im Prozess der Abwägung nach § 17 I, II StVG nicht vollständig zurücktreten könne. Das Fahrerverhalten des Pkw sei „grob verkehrswidrig“ gewesen. Allerdings sei die mangelhafte Ladungssicherung ebenfalls ein signifikanter Schadensbeitrag und die überhöhte Geschwindigkeit mitursächlich für den Claim. Im Ergebnis hielt das OLG eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Transporteurs und zu einem Drittel zum Nachteil des Kfz-Versicherers für angebracht.
Stand: 08.12.2025
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Sorgfalt ist das A und O
Immer wieder kommt es beim Transportieren von Lkw-Ladungen in Industrie, Handel und Logistik insbesondere zu hohen Sachschäden, weil bei der Verladung nicht sorgfältig genug gearbeitet wurde. Welche Partei oder Parteien letztlich und in welcher Höhe für den eingetretenen Schaden haftet(en), ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es kommt also immer auf die jeweiligen Umstände an, die dem Schadensereignis zugrunde liegen.
Vor Gericht kann's schwierig werden ...
Top 5
Das Bewusstsein der Lkw-Fahrer aus Industrie, Handel und Logistik sollte in unterjährigen Fahrerbesprechungen/-schulungen dahingehend geschärft werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer zu vermeiden sind. Letztlich bringen sie keinen Vorteil, jedoch sorgen Verstöße für zusätzliche Risiken, die finanziell schmerzlich für die Verantwortlichen ausfallen könnten.
Alle Ladungsbeteiligten sollten wissen, dass der eigene Kfz-Versicherer nach Eintritt eines Schadensfalls Regressansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer stellen könnte. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Risikoträger, nachdem er gegenüber dem Geschädigten Schadensersatz geleistet hat, sich zumindest einen Teilbetrag von seinem Versicherungsnehmer wieder holen könnte. Für Vorsatz gibt es keinen Versicherungsschutz im Schadensfall.
Immer wieder streiten die Parteien im Schadensfall darüber, wer für die Ladungssicherung verantwortlich ist. Diesbezüglich sollten die Frachtparteien den § 412 HGB kennen, der regelt, dass der Warenabsender für die beförderungssichere Beladung und Entladung verantwortlich ist sowie der Beförderer für das betriebssichere Verladen des Transportguts.
In der Praxis ist es üblich, dass der Fixkostenspediteur den Transportauftrag, den er zum Beispiel aus der Industrie bekommt, nicht selbst durchführt, also seinerseits einen Frachtführer beauftragt. Sollte der Frachtführer die Ladung nicht betriebssicher befördern, so hat der Spediteur zu fixen Kosten gegenüber dem Industriekunden die Handlungen/Unterlassungen seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 428 HGB ebenfalls wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Viele Sachschäden an Fahrzeug und Ladung entstehen durch Mängel bei der Ladungssicherung. Es ist im Interesse aller Frachtbeteiligten, wenn in einem Rahmenvertrag oder im Transportauftrag gerichtsfest geregelt wurde, welche Partei welche Aufgaben bei der Ladungssicherung vornimmt, um das Risiko von Schäden und gerichtliche Auseinandersetzungen im Fall eines Dissenses auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren.
Fazit: Die Haftungsquote des OLG ist als angemessen zu sehen, denn der Transporteur hatte zwei schwerwiegende Verstöße zu vertreten. Zum einen patzte der Lkw-Fahrer bei der betriebssicheren Ladungssicherung. Zum anderen überschritt sein angestellter Fahrer die zulässige Geschwindigkeit – unter Berücksichtigung der abgezogenen Toleranz von 2 Kilometern pro Stunde – um 40 Prozent. ■