Warehouse Management

Das vertragliche Lagermanagement wird häufig unterschätzt

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Die vorstehenden Tatsachen verursachten bereits einen beträchtlichen Finanzschaden. Weiterhin kamen auf das Handelshaus noch zusätzliche Auslagerungskosten beim alten Lagerhalter sowie Einlagerungskosten beim neuen Lagerhalter zu. Damit jedoch noch nicht genug: Der Lagerhalter machte zuvor auch noch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, weil ihm das Handelsunternehmen noch zirka 200 000 Euro schuldete.

Treuhandsregelungen mindern Gefahr der Konflikteskalation

Letztlich konnten sich die Streithähne darauf verständigen, dass die aus Sicht des Handelsunternehmens strittigen Forderungen auf ein Anwaltstreuhandkonto eingezahlt wurden. Somit konnte eine weitere Eskalation vermieden werden. Denn für den Lagerhalter wurden damit verschiedene Risiken beseitigt, beispielsweise ein Insolvenzrisiko des Handelsunternehmens.

Auf der anderen Seite konnte das Handelsunternehmen vollständig über den kompletten Lagerbestand verfügen. Dies deshalb, weil der Lagerhalter vor dem Hintergrund der Treuhandvereinbarung von seinem Zurückbehaltungs- beziehungsweise Pfandrecht keinen Gebrauch machen musste. Die Parteien gaben sich Zeit, innerhalb von zwei Monaten eine Einigung über die strittigen Forderungen zu erzielen. Jedoch kam es nicht zu einem Konsens.

Parteien uneinig bezüglich der Lagergelder

Die Treuhandvereinbarung sah für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Gespräche vor, dass der Lagerlogistiker klagen müsste. Mache er dies nicht, so gehe das Geld vom Treuhandkonto an das Handelsunternehmen zurück. Im vorliegenden Fall verklagte der Lagerlogistiker jedoch das Handelsunternehmen auf Zahlung offener Forderungen in Höhe von über 200 000 Euro.

Neben den vertraglichen Unzulänglichkeiten kamen noch operative Unstimmigkeiten hinzu. Beispielsweise hatte man darüber gestritten, wie viele Paletten auf der angemieteten Lagerfläche von 12 000 m² eingelagert werden könnten. Der Lagerhalter ging von maximal 9000 Paletten aus. Dagegen war der Handelsbetrieb erst bereit, ab einer Palettenzahl von 10 000 Stück zusätzliches Lagergeld für weitere Lagerflächen zu bezahlen. Daraus ergaben sich weitere Differenzen, weil man über die Notwendigkeit von zusätzlichen Lagergeldern uneins war.

Kaufmännische Belange sollten nachweislich geregelt werden

Die durchzuführenden Inventuren waren jedes Jahr ein zu klärendes Thema hinsichtlich der Berechnung anfallender Kosten (Personal- und Equipmenteinsatz auf Seiten des Lagerlogistikers). Ein weiteres Problemfeld waren Inventurdifferenzen. Auch in diesem Punkt war man sich uneins. Das Handelshaus ging stets davon aus, dass der Lagerlogistiker jeden Claim voll bezahlen müsse. Dagegen verwies die Schadensabteilung des Lagerhalters auf die Anwendung seiner ADSp. (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen), die die Haftung in Artikel 24 ADSp. entsprechend begrenzt.

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