Warehouse Management

Das vertragliche Lagermanagement wird häufig unterschätzt

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Dieser Praxisfall zeigt, wie wichtig es ist, dass die Parteien ihre operativen und kaufmännischen Belange nach dem Motto „so umfassend wie nötig und so wenig wie möglich“ nachweislich regeln. Wäre dies geschehen, hätte ein finanzieller Gesamtschaden von mindestens 300 000 Euro auf Seiten des Handelsunternehmens vermieden werden können.

Dieses Beispiel ist – wenn man Experten aus der Lagerbranche unter vorgehaltener Hand befragt – nicht einmal ein extremer Ausnahmefall. Deshalb zeigt sich einmal mehr die Notwendigkeit, einige Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, bestehende Risiken im Rahmen des Warehouse-Managements zu reduzieren.

Kein Lagergeschäft ohne einen schriftlichen Vertrag: Oft ist es zwar so wie im vorliegenden Fall, dass das Volumen des Lagergeschäftes im Laufe der Geschäftsentwicklung kontinuierlich wächst. Dies ändert jedoch nichts an der Bedeutung, möglichst gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung zumindest die grundlegenden Eckpunkte vertraglich geregelt zu haben. Dabei schätzen viele Handels-, Industrie- und Logistikunternehmen diese Aufgabe häufig viel schwieriger ein, als sie tatsächlich ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, diese Aufgabe an einen kompetenten Vertragsanwalt für Logistikrecht zu übertragen. Die anfallenden Kosten, die je nach Arbeitsaufwand und Kanzlei schon einmal einige Tausend Euro verschlingen können, amortisieren sich jedoch schneller, als viele Manager vielleicht auf den ersten Blick glauben mögen.

Wichtige Vertragspunkte in einem Lagervertrag

Über welche Vertragspunkte sollte mindestens Einigkeit — am besten vor Einlagerung der ersten Palette — bestehen? Unabhängig vom Produkt oder Unternehmen sind besonders die folgenden Punkte stets einvernehmlich zu regeln: Zunächst einmal ist der Vertragsgegenstand genau zu beschreiben. Je genauer dies passiert, desto geringer sind die Reibungsverluste. Denn häufig gibt es darüber unterschiedliche Meinungen unter den Parteien, welche Lagerservices Gegenstand der vereinbarten Preise sind und welche Leistungen einer Extravergütung bedürften.

Darüber hinaus sind die Kapazitäten genau festzuhalten, die dem Handelsunternehmen für die vereinbarten Entgelte zur Verfügung stehen. Außerdem die Spielregeln einer Inventur. Natürlich auch eine Regelung, wie mit Inventurmehrbeständen beziehungsweise Inventurminderbeständen bei Eintritt zu verfahren ist.

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