Schwundklausel Haftung für Inventurverlust – Vorsatz nicht ausschließbar
Eine Schwundklausel, die Verluste aufgrund von Vorsatz nicht ausschließt, ist rechtsunwirksam. Auf die Formulierung der Haftungsregelung im Kontraktlogistikvertrag sollte der Lagerkunde aus Industrie, Handel und Logistik besonders achten.
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Ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Koblenz lagerte im Auftrag seines Lagerkunden Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik ein und transportierte sie zu den Empfängern innerhalb Deutschlands. Für das Lagergeschäft zeichneten die Parteien einen schriftlichen Lagervertrag, der unter anderem eine sogenannte Schwundklausel für Inventurdifferenzen von jährlich 0,4 % beinhaltete. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in der Fassung 2003 zugrunde. Die Geschäftsbeziehung wurde zwischen den beiden Parteien beendet. Das Speditionsunternehmen berechnete dem Lagerkunden für erbrachte Speditionsleistungen sowie für die nicht pünktliche Räumung der Lagerfläche insgesamt 278.906,11 Euro. Dagegen machte der Speditionskunde für Inventurdifferenzen die Summe in Höhe von 425.569,92 Euro geltend und erklärte die Verrechnung gegenüber dem Speditionsbetrieb. Dagegen berief sich der Spediteur auf die zitierte Schwundquote, die bestimmt, dass eine Schwundklausel von bis zu 0,4 % per anno vereinbart worden sei, die besage, dass er in dieser Größenordnung für etwaige Inventurverluste überhaupt nicht hafte.
Schwundklausel ausgeschlossen
Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen. Am 20. September 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Schwundklausel von 0,4 %, wonach der Lagerhalter für Inventurschäden nicht hafte, mit Bezug auf § 276 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch interpretiert werden könne, dass eine Haftung auch für Vorsatz ausgeschlossen sei (AZ: I ZR 146/17). Eine Haftung für Vorsatz könne jedoch nach deutschem Recht nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so der BGH. Die Auffassung des Speditionskunden, dass Haftungsfreizeichnungen bei Lagerverlusten „unbeachtlich“ seien, da es um die Verletzung von Kardinalpflichten gehe, teilte der BGH in seiner Entscheidung nicht. Denn der Kunde übersehe, dass die Haftung des Lagerhalters – anders als beim Frachtführer gemäß § 449 HGB (Handelsgesetzbuch) – nach § 475 HGB „abdingbar“ sei. Anders ausgedrückt, die Haftung des Lagerhalters könne mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgreich begrenzt werden.
Begrenzte Haftung des Spediteurs
Weiter führten die Richter des BGH aus, dass die Haftung des Spediteurs für Lagerschäden gemäß Ziffer 24.1 ADSp2003 auf 25.000 Euro begrenzt gewesen sei. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass die Haftungsbegrenzung dann nicht gelte, wenn der Lagerverlust gemäß Ziffer 27.1 ADSp2003 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Schadensverschulden des Lagerhalters oder eines seiner leitenden Beschäftigten oder aufgrund einer Kardinalpflichtverletzung verursacht worden sei.
Der Lagerkunde habe in den vorausgegangenen Instanzen vorgetragen, dass der Lagerschwund auf vorsätzliches Handeln der Geschäftsführung des Lagerhalters beruhe, denn sie habe ihren Lagerbetrieb nicht „ordnungsgemäß“ organisiert. Ob dies zutreffend sei oder nicht, müsse das Berufungsgericht klären, so der BGH in seiner weiteren Urteilsbegründung. ■
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