Distribution Haftungsrisiken beim Beladen kennen und vermeiden
Beim Be- und Entladevorgang arbeiten der Frachtführer beziehungsweise sein Fahrer mit den Mitarbeitern des Absenders oder Empfängers Hand in Hand. Dabei können durch Unfälle bei Mensch oder Material unliebsame Folgen eintreten. Nur wer sich auf diese einstellt und die entsprechende Rechtsprechung kennt, kann Haftungsrisiken für das eigene Unternehmen vermeiden.
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Wie die Haftung verteilt ist, wenn ein Fahrer beim Versender einen Unfall erlebt, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt (Urteil vom 19.5.2009, Az: 12 Sa 399/05: Abruf-Nr. 101082).
Der Fall
Ein Fahrer war in einer Versandhalle des Versenders auf dem Weg ins Büro, um die Ladepapiere abzuholen. Dort befanden sich die Ladebuchten und ein Hochregallager. Zwischen diesen verlief ein Fahrstreifen, der von Gabelstaplern und Personen genutzt wurde.
Beim Zurücksetzen und Wenden aus einem an der Rampe stehenden Container erfasste ein Gabelstapler den Fahrer am linken Fuß und verletzte diesen schwer. Der Fahrer verklagte den Staplerfahrer und den Versender auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls und auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 44 000 Euro.
Die Entscheidung
Das LAG sah bei den Beklagten eine Haftungsquote von 80%. Der Betreiber der Versandhalle habe seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er für keinen optisch deutlich wahrnehmbaren separaten Laufweg gesorgt habe. Angesichts des regen Staplerverkehrs und der Rückwärtsfahrten habe erkennbar ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden. Dies sei noch dadurch erhöht gewesen, dass die Stapler nicht einmal mit Rückspiegel und akustischem Warnsignal bei Rückwartsfahrt ausgerüstet waren.
Das Argument des Versenders, er hafte nicht, weil der Fahrer versicherungsrechtlich als sein Mitarbeiter anzusehen sei, ließ das LAG nicht gelten. Zwar hätte der Fahrer mit der Abholung der Versandpapiere eine Pflicht des Versenders im Sinne von § 413 Handelsgesetzbuch (HGB) übernommen. Diese sei aber gegenüber seinen sonstigen Pflichten von geringer Bedeutung. Auch ein sonstiges arbeitsteiliges Zusammenwirken von Angestellten verschiedener Betriebe liege nicht vor, da der Stapler nicht den Lkw des Fahrers entladen hatte.
Wichtig: Arbeiten Fahrer und Mitarbeiter des Versenders bei der Beladung intensiv zusammen, könnte das durchaus dazu führen, dass der Versender für Unfallschäden des Fahrers nicht haftet.
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