Exportverpackung Spediteur haftet gegenüber Industriekunden voll
Viele Industrieunternehmen vergeben die Verpackung von Maschinen an Spediteure, die wiederum auf Exportverpackung spezialisierte Verpackungsbetriebe beauftragen. Dabei läuft der Spediteur Gefahr, uneingeschränkt zu haften, wenn Mängel auftreten.
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Im vorliegenden Fall beauftragte der Industriekunde einen Spediteur, die Spedition „Free on board“ (FOB) Hafen Hamburg zu besorgen. Dies beinhaltete den Vorlauftransport von Nordrhein-Westfalen in die Hansestadt einschließlich Verladung auf dem Seeschiff sowie die Maschinen seemäßig zu verpacken, die anschließend nach Südkorea transportiert wurden. Mit dem Seetransport wurde der Spediteur nicht beauftragt. Die Pflicht und das Risiko des Verkäufers endete mit Überschreitung der Maschinen der Reling des Containerschiffs, was Experten auch als „Schanzkleid“ bezeichnen. Es stellte sich heraus, dass die Maschinen durch Nässe beschädigt beim rechtmäßigen Empfänger eintrafen.
Verpackung mit Mängeln
Für den Nässeschaden am Transportgut machte der Industriekunde den Spediteur haftbar. Denn, so die Meinung des Transportkunden, die Verpackung der Maschinen sei mängelbehaftet gewesen. Jedoch teilte der Spediteur diese Auffassung nicht. Daraufhin verklagte der Kunde das Speditionsunternehmen beim Landgericht (LG) in Hamburg auf Schadensersatz in Höhe von 116.240,10 Euro. Er gewann den Prozess. Gegen dieses Urteil legte der Spediteur beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Berufung ein. Allerdings erfolglos, so die Entscheidung des OLG am 24. Januar 2019 (AZ: 6 U 62/16). Denn das OLG teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass der Spediteur gegenüber dem Industriekunden zum unbegrenzten Schadensersatz verpflichtet gewesen sei.
Zunächst einmal meinte das OLG, dass der Fixkostenspediteur (Anmerkung des Verfassers: der ist in § 459 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert) gegenüber dem Verpackungskunden für Mängel entweder nach Speditions- oder Werkvertragsrecht hafte. Besorgt das Speditionsunternehmen die Transportverpackung des Gutes als zusätzliche Dienstleistung, dann sei Speditionsrecht anzuwenden, so das hanseatische OLG. Wenn der Spediteur jedoch die Verpackung als „selbstständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht“ besorge, dann greife, so das OLG, Werkvertragsrecht.
Transportverpackung besitzt eigenständige Bedeutung
Im hiesigen Fall meinte das OLG, dass der Transportverpackung „eine eigenständige Bedeutung“ zukomme. Wiederum begründete das OLG dieses Argument damit, dass es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Verpackung handelte, die sehr aufwendig gewesen sei. Es seien seemäßige Kisten anzufertigen gewesen, die mit „U-Eisen und Stahldeckelelementen“ ausgestattet worden seien. Entscheidend sei, so das hanseatische OLG, ob der Verpackungsauftrag gegenüber der Speditionsleistung (FOB-Spedition) „als zumindest gleichwertige“ Dienstleistung zu sehen sei. Wenn mehrere gleichwertige Dienstleistungen zu liefern seien, so gehe der „mutmaßliche Wille“ der Frachtvertragsparteien dahin, dass die Rechtsvorschriften auf die jeweilige Dienstleistung anzuwenden seien, die anzuwenden wären, wenn sie in einer separaten Vereinbarung manifestiert worden seien.
Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Spediteur, der die Verpackungspflicht übernommen hatte, schuldhaft seine Pflicht verletzte. Die Ladung sei nicht fachgerecht verpackt worden, sodass das Eindringen von Wasser nicht vermieden worden sei. In diesem Zusammenhang stehe für das Gericht ebenfalls zweifelsfrei fest, dass der Spediteur für die Fehler des eingeschalteten Verpackungsbetriebs gegenüber dem Industriebetrieb einzustehen habe. Zur Anspruchsgrundlage führte das OLG aus, dass dieser sich nach den Bestimmungen des § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richte. Die besorgte Transportverpackung, also das „Werk“, hatte einen Sachmangel im Sinne des § 633 BGB. Das Gericht sei davon überzeugt gewesen, dass der Spediteur dem Industriekunden eine tragende Verpackung schuldete. Tatsache sei jedoch, was der eingeschaltete Sachverständige bestätigte, dass eine „mitgenommene Verpackung“ angefertigt wurde. Dies bedeute, „dass die Hebezeuge direkt am Packstück“, jedoch nicht an der Kiste „angebracht wurden, was aber Öffnungen in der Verpackung“ der Kiste bedinge.
Am Ende des Tages blieb es dem Spediteur verwehrt, sich erfolgreich auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 23.3 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) in der Fassung 2003 berufen zu können. Darüber hinaus konnte der Spediteur das Berufungsgericht nicht mit dem Argument überzeugen, dass der Industriekunde nicht seine Rügepflicht nach § 377 HGB erfüllt habe. Denn diese Regelung beziehe sich, so das OLG, auf Kauf- und nicht auf Werkverträge. Außerdem folgte das Gericht der Ansicht des Spediteurs auch nicht, dass via § 650 BGB Kaufrecht anzuwenden sei. Denn es sei zwischen dem Speditionsunternehmen und dem Auftraggeber aus der Industrie im Sinne dieser Regelung kein „Werklieferungsvertrag“ getroffen worden. Allerdings urteilte das OLG, dass die Höhe des Schadens noch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festzustellen sei. Definitiv sei die Höhe des Schadens durch den Gutachter des geschädigten Kunden „umfassend und nachvollziehbar“ dokumentiert worden. Allerdings verbleibe die Tatsache, dass das Gutachten ein „Privatgutachten“ sei, das der Spediteur bestritten habe, so das OLG in seiner abschließenden Urteilsbegründung. ■
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