Verkehrsrecht Videoaufnahmen bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessung zurzeit nicht verwertbar

Die Praxis von Polizei- und Ordnungsbehörden, Verkehrsverstöße auf Autobahnen durch Videoaufzeichnungen zu beweisen, ist durch den Aufsehen erregenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. August 2009 erstmals ins Wanken geraten.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt „nachgezogen“: Nach Angaben von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Frank Geissler, Norderstedt, in der Juni-Ausgabe des Wirtschaftsdienstes Spedition, Transport & Logistik hat das OLG bekräftigt, dass derartige Aufnahmen von der Polizei generell nicht zu Beweiszwecken dem Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden dürfen.

Aktueller Fall vor dem OLG Düsseldorf

Im konkreten Fall hatte ein Fahrer mit seinem Lkw am 21. April 2008 die Autobahn A3 in Fahrtrichtung Köln befahren. Bei Kilometer 106,5 führte die Polizei eine Abstandsmessung durch. Dabei kam eine „Vibram-Anlage“ unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Übersichtskamera und einer neben der Fahrbahn installierten Handkamera zum Einsatz.

Manuelle Aufnahme mit Vibram-Anlage

Mit der Übersichtskamera, mit der es nicht möglich ist, Kennzeichen und Fahrer festzustellen, wurde der gesamte Verkehr ständig aufgenommen und von einem Polizeibeamten überwacht.

Erst wenn diesem eine offensichtliche Abstandsunterschreitung auffällt, schaltet er auf die Handkamera um. Nur mit dieser können qualitativ einwandfreie Aufnahmen erstellt und der konkrete Abstand, das Kennzeichen und die Identität des Fahrers festgestellt werden.

Mindestabstand sollte nicht eingehalten worden sein

Im konkreten Fall war dem Fahrer vorgeworfen worden, bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h den erforderlichen Mindestabstand von 62,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben.

Das Amtsgericht (AG) Mettmann hatte den Fahrer deswegen auch zu einem Bußgeld von 100 Euro verurteilt und einen Monat Fahrverbot verhängt.

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