Ladungssicherung
Wer haftet für Schäden an Ladegut und Fahrzeug?

Von eckhard boecker 5 min Lesedauer

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Wer letztlich für den Schaden am Gut oder Lkw haftet, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies untermauern die beiden folgenden Fälle der Rechtsprechung.

Wenn ungenügend gesicherte Bierfässer oder -kisten beim Transport den Lkw beschädigen und dem Frachtführer dieser Mangel bei Ladungsübernahme bekannt war, haftet der Transportkunde nicht für Sach- und/oder Personenschäden.(Bild:  © Parilov – stock.adobe.com)
Wenn ungenügend gesicherte Bierfässer oder -kisten beim Transport den Lkw beschädigen und dem Frachtführer dieser Mangel bei Ladungsübernahme bekannt war, haftet der Transportkunde nicht für Sach- und/oder Personenschäden.
(Bild: © Parilov – stock.adobe.com)

Fall eins: Die Parteien standen in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Der Lkw-Fahrer des Frachtführers übernahm eine Ladung Bierkisten, die der Absender auf Europaletten auf den Lkw verlud. Während des Transportes beschädigte die Ladung den Lkw. Der Frachtführer verlangte vom Transportkunden, den Schaden am Lkw zu ersetzen, denn der Absender habe die auf Paletten gestapelten Bierkisten nicht mittels Zurrgurten gesichert. Es liege, so der Frachtführer, ein Verpackungsmangel vor, den der Transportkunde zu vertreten habe. Allerdings lehnte der Transportkunde ab, den Claim zu bezahlen. Deshalb klagte der Frachtführer auf Schadensersatz in Österreich. Der Fall ging durch alle Instanzen.

Keine Haftung, wenn Frachtführer Mangel kennt

Am 28. April 2022 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien, dass den Transportkunden keine Schadensersatzpflicht treffe (AZ: 7 Ob 1/22f). Zunächst einmal meinte der OGH, dass der Absender nach Artikel 10 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) für Schäden hafte, die durch eine unzureichende Verpackung des Gutes verursacht werden. Allerdings hafte der Transportkunde nicht für Sach- und/oder Personenschäden, wenn dem Frachtführer der Mangel bei Ladungsübernahme bekannt gewesen sei. Außerdem, wenn der Transportunternehmer keine „Vorbehalte“ gegenüber dem Absender vornehme. Eine Haftung des Transportkunden scheitere bereits daran, dass der Mangel im Sinne des Artikels 8 CMR bei Übernahme der Bierkisten offensichtlich gewesen sei. Ein ordentlicher Frächter hätte das erkennbare Risiko, dass die Bierkisten beim Transport kippen oder verrutschen könnten, „nicht ignoriert“, sondern adäquate Maßnahmen zur Ladungssicherung getroffen.