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Das sind die Risiken für Paketdienstleister

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Kommen Pakete nicht an, entsteht leicht ein Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich.
Kommen Pakete nicht an, entsteht leicht ein Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich.
(Bild: Garbe Transport)

Der Paketdienstunternehmer habe im Wareneingang keine fehlenden Pakete moniert. Nach Schließung der Beweisaufnahme verurteilte das OLG Düsseldorf den Paketdienstleister, für den Verlust von einigen Paketen unbegrenzten Schadensersatz zu leisten (AZ: I-18 U 52/13). Denn dem Paketdienstunternehmer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, wo die Pakete angeliefert worden seien. Im Fall einer Paketsendung hatte der Paketunternehmer dargelegt, dass sie an der Rezeption des Bürohauses abgegeben worden sei, jedoch monierte der rechtmäßige Empfänger, seine Paketsendung nicht bekommen zu haben. Dazu meinte das OLG, dass der Paketdienstunternehmer nicht konkret vorgetragen habe, was mit der Sendung passiert sei. Der Paketdienstunternehmer führte dazu lediglich aus, dass es gerade sinnvoll gewesen sei, gewerblichen Mietern ihre Pakete an einer zentralen Rezeption zuzustellen. Zu diesem Argument entgegnete das OLG, dass dieser Sachvortrag nicht einmal dafür ausreiche, um von einer „stillschweigenden Bevollmächtigung“ ausgehen zu können.

Behaupteten Paketinhalt konnte nicht bewiesen werden

Fall drei: Der Paketkunde hatte mit seinem Paketdienstleister eine „Rahmenvereinbarung“ über den Umschlag und den Transport von Paketsendungen geschlossen. Auf dem Weg von Nordhorn nach Düsseldorf seien neun von insgesamt 27 Paketen, so der Paketkunde, nicht beim rechtmäßigen Empfänger abgeliefert worden. Da sich die Vertragsparteien nicht außergerichtlich einigen konnten, klagte der Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 22.500 Euro beim LG Köln, das den Paketdienstleister zur vollen Haftung verurteilte.

Das OLG Köln hatte einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers abgelehnt. Begründet wurde diese OLG-Position damit, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, nachzuweisen, den vom Kläger behaupteten Paketinhalt zu beweisen. Gegen dieses Urteil wurde vom Kläger Revision eingelegt und zugelassen. Am 12. Juni 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Berufungsurteil aufzuheben sei. Unstreitig sei, so der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG, dass der Paketfahrer die volle Paketanzahl übernommen, jedoch nur 18 Pakete beim rechtmäßigen Empfänger abgeliefert habe. Dafür hafte der Paketunternehmer gemäß § 425 Absatz 1, wobei sich der „Wertersatz“ nach § 429 Absatz 1 HGB richte. Darüber hinaus meinte der BGH, dass sich der Kläger erfolgreich dagegen gewehrt habe, dass es ihm nicht gelungen sei, die Paketinhalte der Verlustsendung zu beweisen.

Der Beweis für Umfang und Wert unterliegt freier Beweiswürdigung

Für die „Beweisführung“ könne nicht auf die „Grundsätze des Anscheinsbeweises“ zurückgegriffen werden. Dies sei die alte BGH-Rechtsprechung. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung „unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert“ von Verlustsendungen grundsätzlich „der freien Beweiswürdigung“ des Richters gemäß § 286 Zivilprozessordnung. Das OLG habe versäumt, dies zu würdigen (AZ: IZR 50/13).

Fazit: Paketunternehmer, die ihre Prozesse nicht im Griff haben, haften im Schadensfall voll, wenn die Pakete nicht nachweislich beim rechtmäßigen Empfänger abgeliefert worden sind. ■

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