Fuhrparkmanagement

Die AGB der Betreiber von Tankkarten lesen!

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Kartenverlust: In AGB wird geregelt, wie sich der Tankkartennutzer zu verhalten hat, wenn eine seiner Tankkarten in Verlust gerät. Dieses Ereignis könnte beispielsweise durch Diebstahl eintreten. Die meisten AGB sehen vor, dass der Tankkartennutzer einen Tankkartenverlust umgehend „schriftlich“ beim Tankkartenbetreiber anzuzeigen hat.

Verlust der Tankkarte immer telefonisch anzeigen

Dem Tankkartenutzer sind jedoch zwei Punkte zu empfehlen: Zum einen sollte er sicherstellen, dass ein Tankkartenverlust immer vorab telefonisch dem Tankkartenbetreiber gemeldet wird. Dieses Verhalten sollte auch dann praktiziert werden, wenn die AGB nur eine schriftliche Meldung vorsehen. Somit geht keine wertvolle Zeit verloren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Gefahr, sprich eine missbräuchliche Tankkartenverwendung, bereits im Verzuge ist. Darüber hinaus sollte der Fuhrparkmanager in seiner Lkw-Fahreranweisung regeln, dass der jeweilige Lkw-Fahrer den Tankkartenverlust sofort dem Tankkartenbetreiber meldet. Anschließend informiert er den Fuhrparkmanager über den Kartenverlust.

Fuhrparkmanager, die den vorstehenden Prozess genau umgekehrt regeln, kassieren möglicherweise entscheidende Zeitnachteile. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen sollte der Fuhrparkmanager die Telefonnummer des Tankkartenbetreibers ebenfalls in der Lkw-Fahreranweisung festhalten und in Fettdruck hervorheben. Darüber hinaus sollte der Fuhrparkmanager gemäß AGB beachten, dass viele Tankkartenbetreiber den Tankkartennutzer verpflichten, einen Diebstahl bei der jeweils zuständigen Polizei zur Anzeige zu bringen. Demnach sollte die vorstehende Vertragspflicht des Fuhrparkmanagers ebenfalls eins zu eins Einzug in die Lkw-Fahreranweisung zur Benutzung von Firmentankkarten finden. Im Übrigen regeln viele Tankkartenbetreiber gemäß AGB, dass eine Kopie der Anzeige beim Letzteren vom Fuhrparkmanager abgeliefert werden muss.

Haftung des Nutzers bei Tankkarten sehr unterschiedlich

Haftung: Einer der wichtigsten Punkte von AGB sind die Regelungen zum Thema Haftung des Tankkartennutzers, die inhaltlich in der Tankkartenbranche unterschiedlich ausgestaltet sind. Eine wichtige Regelung aus Sicht des Fuhrparkmanagers ist die Frage, ab wann die Haftung für Vermögensschäden aufgrund eines Tankkartendiebstahls oder wegen missbräuchlicher Tankkartennutzung auf den Tankkartenbetreiber übergeht.

Auch in diesem Punkt sind die AGB der Tankkartenbetreiber unterschiedlich ausgestaltet. Eine aus Sicht des Fuhrparkmanagers akzeptable Regelung ist, wenn er sofort in Gänze aus der Haftung ist, nachdem er den Kartenverlust oder den missbräuchlichen Tankkartengebrauch gegenüber dem Tankkartenbetreiber gemeldet hat. Außerdem ist in den AGB der Tankkartenbetreiber geregelt, dass sich die Haftung des Tankkartennutzers bei einem Mitverschulden nach § 254 BGB richtet. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Höhe der Mithaftung des Tankkartenbenutzers nach dem Grad seines Verschuldensanteils. Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik haften gemäß den AGB aller Tankkartenbetreiber jedoch dann unbeschränkt, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel Lkw-Fahrer) den finanziellen Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführen.

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