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Grobe Fahrlässigkeit wird Tankkartennutzern in der Praxis nicht selten vorgeworfen
Zwei Praxisbeispiele zum Tatbestand der Schadensherbeiführung wegen grober Fahrlässigkeit: Der Fuhrparkmanager beziehungsweise sein Lkw-Fahrer meldet schuldhaft einen Kartenverlust nicht umgehend nach Kenntnisnahme dem Tankkartenbetreiber. Zweites Beispiel: Wenn der Lkw-Fahrer die PIN auf der Tankkarte festhält, ist der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Darüber hinaus ist in AGB des einen oder anderen Tankkartenbetreibers zu finden, dass eine Haftung erst nach Ablauf von „24 Stunden“, nachdem die Verlustmeldung eingegangen ist, vom Tankkartenbetreiber übernommen wird.
Tipp: Der Tankkartennutzer sollte versuchen, eine solche Regelung wegzuverhandeln. Wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann und der Tankkartennutzer keine Tankkartenalternative hat, so sollte er zumindest versuchen, das Risiko zu begrenzen. Dies könnte beispielsweise mit folgender Regelung passieren: Die Bearbeitungszeit beträgt maximal acht Sunden nach Meldung des Tankkartenverlustes beziehungsweise nach Meldung eines Tankkartenmissbrauchs. Darüber hinaus könnte ein Kompromiss darin liegen, dass man den Schadensbetrag, den der Tankkartennutzer gegebenenfalls aus der eigenen Tasche zu stemmen hätte, zudem in Summe begrenzt.
Außerdem wälzen einige Tankkartenbetreiber die volle Haftung beim Kartenmissbrauch auf den Tankkartennutzer ab. Lediglich wenn der Tankkartennutzer nachweist, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Tankkartenmissbrauch zu verhindern, ist er aus der Haftungsfalle raus. Diesbezüglich sollte der Fuhrparkmanager auch beachten, dass die Beweislast, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, gemäß AGB betreffender Tankkartenbetreiber bei ihm liegt.
Auseinandersetzung mit den AGB ist eine Führungsaufgabe
Fazit: Wirtschaftliche Aspekte hängen eng mit rechtlichen Regelungen zusammen. Dass es bei der Tankkartennutzung vom Fuhrparkmanager und vom Lkw-Fahrer eine Menge zu beachten gilt, verdeutlicht der vorliegende Managementbeitrag. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den AGB der Tankkartenbetreiber ist eine Führungsaufgabe des Fuhrparkmanagers, die sich betriebswirtschaftlich rechnet. Der vorliegende Beitrag will hier Hilfestellung geben.
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