Pfandrecht

Forderungssicherung – So üben Sie das Frachtführerpfandrecht richtig aus

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Inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen

Zum Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung getroffen, die Sie unbedingt kennen sollten (Urteil vom 21.4.2005, Az: IX ZR 24/04; Abruf-Nr. 051461): Der BGH stellt darin klar, dass „das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen nicht deshalb inkongruent ist, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewussten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen“.

Im Klartext: Sie können bewusst einen Auftrag annehmen, um „Altforderungen“ gegenüber dem Auftraggeber über das Pfandrecht aus dem aktuellen Auftrag durchzusetzen. Der BGH hält das für zulässig.

Besitz am Transportgut

Als nächste Voraussetzung ist die Besitzlage zu prüfen. Das Pfandrecht am Gut des Absenders entsteht, wenn der Frachtführer mit dem Willen des Absenders Besitz an dem Transportgut erworben hat. Hier gibt es folgende Unterscheidungen:

  • Unmittelbarer Besitz (§ 441 Absatz 2 HGB): Der Frachtführer hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Transportgut. Diese Sachherrschaft können auch angestellte Fahrer haben, weil sie Besitzdiener sind.
  • Mittelbarer Besitz (§ 441 Absatz 2 HGB i.V.m. § 868 BGB): Der Frachtführer nimmt die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst wahr, sondern lässt diese durch einen anderen ausüben (zum Beispiel durch einen Unterfrachtführer).
  • Kein Besitz: Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.

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