Pfandrecht

Forderungssicherung – So üben Sie das Frachtführerpfandrecht richtig aus

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Eigentum des Absenders

Voraussetzung drei ist in folgenden Fällen erfüllt:

  • Absender ist Eigentümer: Das Pfandrecht entsteht, wenn der Absender Eigentümer der Ware ist.
  • Absender ist verfügungsberechtigt: Ist der Absender nicht Eigentümer, so genügt es, dass er rechtsgeschäftlich über das Gut verfügen durfte beziehungsweise der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Hier ist erforderlich, dass der Eigentümer den Absender ausdrücklich oder konkludent ermächtigt hat, das Frachtgut zu verpfänden. In der Regel ist der Absender aber nur mit einer Haftung seines Gutes für eine konnexe Forderung aus dem Frachtvertrag einverstanden, nicht jedoch mit einer Haftung für beliebige inkonnexe Forderungen des Frachtführers gegen den Spediteur.
  • Gutgläubiger Erwerb: Fehlt es an einem unbedingten Einverständnis des Eigentümers, kann der Frachtführer das Pfandrecht gutgläubig erwerben. Je nachdem, ob es sich um eine konnexe oder eine inkonnexe Forderung handelt, gilt Folgendes:

Konnexe Forderungen: Kein Eigentum des Absenders erforderlich. Guter Glaube in Verfügungsrecht ist möglich, wenn das Gut nicht abhanden gekommen ist und der Frachtführer nicht grob fahrlässig auf das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis vertraut hat (§ 366 Absatz 1 und 3 HGB, §§ 1257, 1207, 932 BGB).

Inkonnexe Forderungen: Hier besteht das Pfandrecht grundsätzlich nur, wenn der Absender auch Eigentümer der Ware ist. Allerdings kann der Frachtführer gutgläubig sein, das heißt, er denkt der Absender ist Eigentümer (zum Beispiel Ware wird in Lager des Herstellers A abgeholt, auf Warenkartons steht Name des Herstellers A). Im Gegensatz zur konnexen Forderung gibt es hier aber keinen guten Glauben in die Verfügungsbefugnis. Weiß der Frachtführer also, der Absender ist Spediteur, dann liegt es auf der Hand, dass der Spediteur nicht Eigentümer ist, sondern nur für einen Eigentümer über die Ware für die Transporte verfügt.

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