Pfandrecht

Forderungssicherung – So üben Sie das Frachtführerpfandrecht richtig aus

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Vorsicht: Rückzahlungsgefahr für Frachtführer

Leistet der Empfänger auf eine inkonnexe Forderung, und haben Sie Ihr Pfandrecht zu Unrecht ausgeübt, hat der Empfänger gegen Sie Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Sonderfall: Pfandrecht nachfolgender Frachtführer

Innerhalb einheitlicher Transportketten wirkt das Frachtführerpfandrecht ununterbrochen fort. Das Pfandrecht eines an jedem Transport beteiligten Frachtführers und Spediteurs bleibt bis zur Auslieferung bestehen (§ 442 HGB). Den letzten Frachtführer trifft die Pflicht, neben den eigenen Ansprüchen auch die der anderen Frachtführer einzuziehen. Dies gilt jedoch nur, sofern er von den vorherigen Frachtführern über Forderungen in Kenntnis gesetzt wurde.

Rangfolge mehrerer Pfandrechte

Im Frachtrecht gilt im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten die umgekehrte Priorität bei mehreren Pfandrechten. Während grundsätzlich nach § 1209 BGB das ältere Pfandrecht dem jüngeren vorgeht, bestimmt das Frachtrecht in der Spezialregelung des § 443 HGB, dass das später entstandene Pfandrecht dem früher entstandenen Pfandrecht vorgeht, sofern es sich um Ansprüche nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623 HGB handelt. Die Forderungen des letzten Frachtführers haben damit die erste Priorität.

Grenzen des Pfandrechts

Auch wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Pfandrecht seine Grenzen. Die Ausübung kann unzulässig sein, wenn eine Übersicherung vorliegt oder das Pfandrecht rechtsmissbräuchlich als unzulässiges Druckmittel benutzt wird. Letzteres wird vor allem angenommen, wenn

  • dem Versender ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht,
  • der Wert des Gutes die Höhe der Forderung unverhältnismäßig übersteigt,
  • ein Teil des Gutes die Forderung bereits sichern würde.

Ablauf der Pfandverwertung

Die Pfandverwertung richtet sich nach §§ 1228 bis 1249 BGB. Halten Sie bei der Verwertung folgende Reihenfolge ein:

  • Wirksames Pfandrecht
  • Pfandreife (= Fälligkeit der Forderung, § 1228 BGB)
  • Verkaufsandrohung (§ 1234 BGB)
  • Verkauf zulässig, bis Forderung befriedigt
  • Öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung (§ 1237 BGB)
  • Verkauf in öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden

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