Luftfracht Möbel per Luftfracht von Berlin nach London

Von Eckhard Boecker

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Ein beklagter Luftfrachtführer konnte sich nicht erfolgreich gegenüber einem Handelsunternehmen verteidigen, das außervertraglich auf vollen Schadensersatz geklagt hatte. Der Frachtführer hatte sich auf sein Pfandrecht bezogen und vom Händler die Zahlung offener Transportkosten verlangt.

Auf internationalen Frachtflügen gilt einerseits die Obhutshaftung nach dem Montrealer Übereinkommen, es kann aber auch die vermutete Verschuldungshaftung nach dem Warschauer Abkommen gelten.
Auf internationalen Frachtflügen gilt einerseits die Obhutshaftung nach dem Montrealer Übereinkommen, es kann aber auch die vermutete Verschuldungshaftung nach dem Warschauer Abkommen gelten.
(Bild: ©Thatsarpars - stock.adobe.com)

Ein Berliner Handelsunternehmen verkaufte Möbel an eine Person „A“, die sich im März an den Möbelverkäufer wandte. Der Kaufvertragswert lag bei 11.993 Euro. Für den Zahlungsprozess wurden Kreditkarten verwendet und vom Kreditkartenunternehmen zunächst einmal reklamationslos akzeptiert.

Das Handelsunternehmen lieferte die Möbel, die von Berlin nach London geflogen wurden, an den vom Käufer beauftragen Frachtführer aus. Als sich die Luftfrachtsendung im Gewahrsam des Luftfrachtführers befand, stellte das Kreditkartenunternehmen fest, dass keine Deckung für die Zahlung bestehe. Daraufhin stellte das Handelsunternehmen Strafanzeige beim Berliner Landeskriminalamt. Außerdem setzte sich der Warenverkäufer mit dem Käufer in Verbindung, der mitteilte, dass sich die Möbel im Gewahrsam seines Frachtführers befänden, und zwar in seinem Lager in Tennessee (USA). Im März 2011 forderte der Handelsbetrieb den Frachtführer auf, die Ware herauszugeben. Allerdings weigerte sich der, dieser Aufforderung nachzukommen. Er begründete seine Entscheidung mit seinem Pfandrecht und forderte vom Handelsunternehmen die Zahlung der offenen Transportkosten. Wiederum lehnte das Handelsunternehmen es ab, die Transportkosten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Luftfrachtführer vereinbart worden seien, zu zahlen. Es kam zum Prozess beim Landgericht (LG) in Darmstadt, denn das Handelsunternehmen verklagte den Frachtführer – auf außervertraglicher Basis – auf vollen Schadensersatz.

Die Klage hatte überwiegenden Erfolg beim LG, jedoch erklärte das LG, dass das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über den Beförderungsvertrag im internationalen Luftverkehr – kurz Montrealer Übereinkommen (MÜ) – nicht anzuwenden sei (AZ: 10 O 153/14). Gegen dieses Urteil legte der beklagte Frachtführer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein, jedoch erfolglos. Denn das OLG entschied, bis auf einen abzuweisenden geringfügigen zinsbedingten Betrag, dass die Klage auf Schadensersatz gerechtfertigt gewesen sei (AZ: 13 U 151/16).

Das OLG meinte, dass sich der Luftfrachtführer weder auf die Haftungsbegrenzung gemäß Artikel 22 Absatz 3 MÜ noch auf die Ausschlussfrist des Artikels 35 MÜ erfolgreich berufen könne. Anders als das LG meinte, liege dies aber nicht daran, dass kein Luftbeförderungsvertrag geschlossen worden sei. Grundsätzlich könne sich ein Luftfrachtführer auch dann prinzipiell auf die Haftungsbegrenzung des MÜ gegenüber einer außervertraglich geschädigten Partei, hier gegenüber dem Handelsunternehmen, berufen, sollte der Schaden im Gewahrsamszeitraum des MÜ fallen. Allerdings liege diese Voraussetzung hier nicht vor. Vielmehr hafte der Luftfrachtführer gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und zwar unbegrenzt.

Luftfrachtführer hat erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt

Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Luftfrachtführer das Eigentum des Handelsunternehmens fahrlässig verletzte. Es sei auch nicht von einem „Eigenbesitz“ nach § 872 BGB des Guts beim Luftfrachtführer auszugehen, nachdem er die Ware übernommen hatte. Außerdem stellte das OLG fest, dass der Luftfrachtführer eingeräumt habe, dass das Gut letztlich in seinem Lager in Verlust geraten und deshalb eine Gutherausgabe faktisch unmöglich gewesen sei. Es sei offensichtlich, so das OLG in seiner weiteren Urteilsbegründung, dass der Luftfrachtführer die „erforderliche Sorgfalt“ eines ordentlichen Kaufmanns verletzte. Der Verlust der Sendung ereignete sich im Lager des Luftfrachtführers, das sich außerhalb des Flughafengeländes befunden habe. Dies bedeutet allerdings nicht, dass automatisch das MÜ keine Anwendung mehr finde, wenn das Gut nach dem Luftfrachttransport eingelagert werde. Denn eine Einlagerung der Ware in einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager falle grundsätzlich in den Haftungshorizont des Artikels 18 Absatz 1, 3 MÜ. Dies hatte, so das OLG zitierend, der Bundesgerichtshof am 24. Februar 2011 bereits ausgeurteilt (AZ: I ZR 91/10). Allerdings sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Luftfrachttransport abgeschlossen gewesen sei.

Einlagerung erfolgte auf unbegrenzte Zeit

Die Einlagerung erfolgte nicht transportbedingt, so das OLG. Vielmehr sei eine Einlagerung auf unbegrenzte Zeit festzustellen. Der Luftfrachtführer hatte gemäß Schreiben vom 14. März 2011 von seinem Pfandrecht Gebrauch gemacht. Diese Tatsache sei mit einer transportbedingten Zwischenlagerung der Luftfrachtsendung nicht verknüpfbar. Schließlich konstatierte das Gericht, dass sich die Höhe des Schadensbetrages nach § 249 BGB richte. Demnach stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.078,15 Euro zu, so die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts. ■

Angeraten: eine Transportversicherung und die Deklaration des Warenwerts
Top Eight
  • Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch ein geschädigtes Handelsunternehmen, das den Luftfrachtführer nicht beauftragte – es war weder Absender noch Empfänger der Ware – auf Schadensersatz klagen.
  • Wenn die Sendung bereits von A nach B per Flugzeug befördert wurde, bedeutet dies nicht zwingend, dass das Montrealer Übereinkommen (MÜ) im Schadensfall keine Anwendung mehr findet, wenn der Luftfrachtführer das Gut bei sich einlagerte.
  • Bei einer transport-/verkehrsbedingten Zwischenlagerung kann das Gut auch außerhalb des Flughafens eingelagert werden, um sich – aus Sicht des Luftfrachtführers – im Schadensfall auf die begrenzte Haftung gemäß MÜ berufen zu können. Dies begründet sich mit Artikel 18 MÜ.
  • Sollte das Warschauer Abkommen (WA) anzuwenden sein, so erstreckt sich der Haftungszeitraum nach der Lokalität der Ware. Dies bedeutet, der Schaden muss während der Luftbeförderung oder beim Aufenthalt am Flughafen eingetreten sein, damit man sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß WA berufen kann.
  • Der Luftfrachtkunde aus Handel, Industrie und Logistik sollte wissen, dass sich die Haftung des Luftfrachtführers auch dann auf 19 Sonderziehungsrechte je Kilogramm der Bruttomasse begrenzt, wenn er den Schadensfall grob fahrlässig verursachte.
  • Aus dem vorstehenden Sachverhalt gibt es zwei Möglichkeiten, die volle Schadenskompensation aus Sicht des Wareneigentümers aus Industrie und Handel zu sichern: 1. Der Transportkunde schließt selbst oder über den Luftfrachtspediteur eine Transportversicherung ab. 2. Er deklariert den Warenwert im Luftfrachtbrief.
  • Der Luftfrachtführer ist berechtigt, dem Luftfrachtkunden eine Gebühr für die Wertdeklaration abzurechnen. Wenn der Luftfrachtführer jedoch keine Gebühr an den Transportkunden abrechnet, so haftet er gegenüber dem Luftfrachtkunden trotzdem im Schadensfall bis zum angegebenen Wert.
  • Jedem Verkäufer ist zu empfehlen, nur dann die Ware versandfertig zu stellen, wenn das eingeschaltete Kreditkartenunternehmen zuvor schriftlich den Zahlungseingang verbindlich bestätigte.

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