Recht

Präzise Verträge minimieren das Streitpotenzial

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Tipp: Der Logistiker sollte individualvertraglich vereinbaren, dass Minder- und Mehrmengen beim Inventurabgleich miteinander verrechnet werden. Klauselvorschlag: „Mehrbestände werden mindestens zwei Perioden lang fortgeschrieben. Dagegen werden etwaige Mindermengen in Höhe der vereinbarten Haftung an den Logistiker abgerechnet.“

Immer öfter trifft den Logistiker eine Haftung aus Dienstleistungsvertrag nach § 611 Absatz 1 BGB. Ereignen sich beim Logistiker beispielsweise Fehler bei technischen Sichtprüfungen, so könnten aus Fehlern bei der Qualitätskontrolle erhebliche Kosten verursacht werden.

Problem: Der Logistiker hat im Normalfall für die Haftung aus Dienstverträgen keine Deckung in seinen Policen (zum Beispiel Verkehrshaftungspolice). Zudem haftet der Logistiker unbeschränkt, also auch für Vermögensschäden.

Unbeschränkte Haftung bei Mehrwertdiensten

Darüber hinaus übernimmt der Logistiker zunehmend Mehrwertdienste, die die Anwendung von Werkvertragsrecht zur Folge haben. Viele Spediteure übernehmen für ihre Kunden als Werkunternehmer beispielsweise das Etikettieren der Kartons oder das Verbringen von Betriebsanleitungen. Diese Tätigkeit hat nichts mit dem Transport zu tun. Dies sind reine werkvertragliche Leistungen.

Logistische Fehler werden mit einer unbeschränkten Haftung sanktioniert, wenn der Logistiker das zu erbringende Werk gegen seine Pflichten „sach- und rechtsmangelbehaftet“ produziert und beim Auftraggeber abliefert. Weitere Rechtsfolgen: Pflicht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neuerstellung des Werks, vgl. § 635 Absatz 1 BGB).

Zusätzlich ist ein Schadensersatzanspruch nach § 285 Absatz 2 BGB nicht auszuschließen. Wissen sollte der Spediteur auch noch, dass es — im Gegensatz zum Fracht- und Speditionsrecht – überhaupt nicht auf den Verschuldensgrad (zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit) ankommt.

Logistiker können ihre AGB für Mehrwertdienste nicht immer durchsetzen

Kunde und Logistiker sind gut beraten, wenn sie gemeinsam darüber nachdenken, wie die Risiken kostenoptimal abgesichert werden könnten. Aus Sicht des Logistikers könnte eine gute Lösung darin bestehen, dass für Schäden aus Verkehrsverträgen die ADSp. gelten sowie für Claims aus Mehrwertdiensten die Logistik-AGB. Häufig wird dieses Ziel nicht in jeder geschäftlichen Ehe durchsetzbar sein.

Durchsetzbar erscheint jedoch – wie praktische Erfahrungen bei einem großen deutschen Discounter zeigen — dass der Logistiker viel Geld bei der Lagerversicherung/Verkehrs-haftungspolice spart. Ein in Norddeutschland ansässiger Logistiker übernimmt unter anderem die Lagerung von durchschnittlich 17000 Paletten Lebensmitteln und Aktionsware per anno. Für dieses Geschäft besteht eine auskömmliche Lagerversicherung gegen Feuer. Außerdem besteht eine Warentransportversicherung ab FOB Fernost bis Frei Zentrallager Europa.

Der Auftragnehmer (Erstspediteur) setzt sowohl für das Lagergeschäft wie auch für die Streckentransporte (See, Straße) externe Lagerhalter, Straßenfrachtführer sowie Reedereien ein. Kennzeichnend für dieses Kontraktlogistikgeschäft ist, dass der Erstspediteur mit Zustimmung des Kunden beim Transportversicherer einen Rückgriffsverzicht vereinbaren konnte. Dieser Verzicht bezieht sich auf alle Schäden bis zu einem Betrag von maximal 22000 Euro pro Claim.

Kostensenkungspotenzial durch Regressverzicht

Der Erstspediteur erzielt durch einen solchen Regressverzicht signifikante Kostensenkungsvorteile. Denn zum einen spart der Erstspediteur erhebliche Verkehrshaftungsversicherungsprämien (zirka 30000 Euro per anno) und zusätzliche Personalkosten (mindestens eine qualifizierte kaufmännische Teilzeitkraft), weil der Transportversicherer direkt — unter Ausklammerung des Erstspediteurs — Regress gegenüber den Schadensverursachern nimmt. Dieses Beispiel zeigt, dass höhere Versicherungskosten unter dem Strich vermieden werden können, wenn in der Kontraktlogistik eng mit dem Kunden zusammengearbeitet werden kann.

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