Warehouse Management Das vertragliche Lagermanagement wird häufig unterschätzt

Autor / Redakteur: Eckhard Boecker / Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernd Maienschein

Unternehmen, die ihr Lagermanagement auf den operativen, kaufmännischen und vertraglichen Gebieten nicht im Griff haben, können viel Lehrgeld bezahlen. So erging es einem Handelshaus, als die geschäftliche „Ehe“ mit dem Lagerlogistiker zerbrach.

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Nicht nur im Privatleben, sondern auch bei einer geschäftlichen „Ehe“ ist es hilfreich, wenn die grundlegenden Spielregeln bereits in guten Zeiten nachweisbar festgelegt worden sind. Diese Vorgehensweise unternahm ein Handelsunternehmen jedoch nicht und stellte die Geschäftsbeziehung auf unsichere, unklare Füße.

Bei dem Handelsunternehmen handelt es sich um eine Organisation, die Unterhaltungselektronik in Asien einkauft und in Europa verkauft. Für den Seetransport und für die gesamte Lagerhaltung wurde ein deutsches Logistikunternehmen beauftragt. Immerhin waren pro Jahr zirka 2000 Standardcontainer auszupacken sowie ein- und auszulagern — einschließlich Kommissionierung.

Gut sechs Jahre dauerte die Geschäftsbeziehung an. Als aber 2007 der Lagerlogistiker die Kündigung aussprach, war dies eine ernüchternde Erfahrung für das Handelsunternehmen.

Vertragliche Unsicherheiten können schnell teuer werden

Denn diese Kündigung wäre vermeidbar gewesen, wenn einige grundlegende Spielregeln eingehalten worden wären. Der Lagerlogistiker kündigte die Beziehung besonders aus folgenden Gründen: Erstens konnte über die gesamte Laufzeit keine Einigung über die Verkehrshaftung erzielt werden.

Über die Jahre verteilt kam es immer wieder zu unzähligen Schriftwechseln und Gesprächen, letztlich jedoch ohne Einigung. Darüber hinaus war das Handelsunternehmen nicht bereit, neben der Haftung einen Transport- beziehungsweise Logistikvertrag zu unterzeichnen, der neben Preisen, Services, Rechten und Pflichten die üblichen Klauseln wie anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Kündigungsmodalitäten und so weiter einschloss.

Handelshaus pocht auf inakzeptable Regelung

Schließlich kam hinzu, dass das Handelshaus auf eine für den Lagerlogistiker völlig inakzeptable Regelung pochte: Denn vertraglich sollte geregelt werden, dass der Lagerlogistiker von seinem gesetzlich geregelten, außerordentlichen Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen dürfe, wenn er die Transportkosten für die Umfuhren des Lagerbestandes zum neuen Provider übernehmen würde — mindestens jedoch 90 000 Euro, die für einen durchschnittlichen Lagerbestand von gut 9000 Paletten kalkuliert worden waren.

Der Lagerlogistiker konnte sich, da keine vertragliche Vereinbarung vorlag, erfolgreich auf die gesetzliche Kündigungsfrist des § 473 HGB (Handelsgesetzbuch) berufen. Demnach beträgt diese Frist nur „einen Monat“. Dieser kurze Zeitraum zwang das Handelsunternehmen, unter einem enormen Zeitdruck ein alternatives Lager zu finden. Darüber hinaus mussten einmalige Kosten für die Umfuhr des kompletten Lagerbestandes von zuletzt rund 7600 Europaletten aufgewendet werden. Und damit immer noch nicht genug: Der Einlagerungspreis beim neuen Lagerhalter war spürbar höher als beim vorherigen.

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