Fuhrparkmanagement Fuhrparkleiter als Kontrolleure gefordert
Viele Fuhrparkleiter stehen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aus rechtlicher Sicht im Fokus ihres Verantwortungsbereichs. Chefs von Fahrzeugflotten sollten aber nicht nur das Controlling im Griff haben, sondern auch stets ihren Kontrollpflichten nachkommen.
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Vom Fuhrparkmanager wird erwartet, dass er stets seinen Kontrollpflichten nachkommt, denn nur so wird das Risiko etwaiger Konsequenzen auf ein Minimum reduziert. Zu den Aufgaben gehören beispielsweise die Führerscheinkontrollen seiner angestellten Fahrer.
Keine überflüssigen Tätigkeiten
Eine solche scheinbar überflüssige Tätigkeit kann bei entsprechender Vernachlässigung unangenehme Folgen haben. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann der Halter des Fuhrparks zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder zu einer „saftigen“ Geldstrafe verurteilt werden, wenn er zulässt oder anordnet, dass Fahrer Lastkraftwagen bewegen, die keine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Im Übrigen gilt dies auch für diejenigen Fahrer, denen das Führen des Fahrzeuges nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach § 25 StVG verboten ist.
Kontrollen haben zur Folge, dass eine lückenlose Dokumentation zu erstellen ist, um sich im Falle eines Falles als Fuhrparkleiter – gegebenenfalls auch vor Gericht – erfolgreich entlasten zu können. Zu beachten ist, dass sich der Fuhrparkleiter nicht damit begnügen darf, dass seine Fahrer versichern, den gültigen „Lappen“ zu besitzen. Vielmehr ist es notwendig, dass der Führerschein im Original vorgelegt wird. Wie oft sollte der Fuhrparkmanager prüfen? Mindestens zweimal pro Jahr erscheint angemessen. Die Fakten sind dabei schriftlich festzuhalten und per Unterschrift zu bestätigen.
Führerscheine der Fahrer bei der Spesenabrechnung kontrollieren
Tipp: Relativ unaufwändig funktioniert dieser Prozess in der Praxis, wenn der Fuhrparkchef die Auszahlung der fälligen Spesen von der Vorlage des Originalführerscheins abhängig macht. Dieses in einem Rundschreiben einmal abgefasst und an die Fahrer mit der Lohnabrechnung verteilt, sollte regelmäßig reichen, um den administrativen Aufwand relativ gering halten zu können.
Leider kann es auch einem Fuhrparkleiter aus Industrie und Handel passieren, dass ein schwarzes Schaf eingekauft wird, beispielsweise wenn der eingestellte Fahrer das Vertrauen des Fuhrparkleiters missbraucht und ihm anvertraute wertvolle Ware auf dem Transportweg entwendet. Deshalb sollte es Usus sein, dass jeder Fahrer vor der Einstellung ein makelloses Führungszeugnis vorlegt. Dies sollte — zum Beispiel aus Imagegründen — schon Bedingung für einen wirksamen Arbeitsvertrag sein.
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