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Darüber hinaus könnte ein weiterer Fallstrick darin bestehen, dass die Deckung nur gilt, wenn der Lagerhalter seine Obliegenheiten vor Eintritt des Schadensfalles nachkommt. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Lagerhalter Waren in einem Lager unterbringt, das nicht alarmüberwacht ist, gleichzeitig jedoch diese Sicherheitseinrichtung vom Lagerhalter gemäß Versicherungsvertrag vorzuhalten ist, um den Versicherungsvertrag nicht zu verletzen.
Sicherheitsanforderungen des Lagers sollten vertraglich festgeschrieben sein
Tipp: Der Auftraggeber sollte darüber nachdenken, den Warenbestand mit einer entsprechenden Lagerversicherung abzusichern. Dies auch deshalb, weil nicht jeder Schadensfall beim Lagerhalter erfolgreich festgemacht werden kann, da er nicht für jeden Claim haftet.
Zweite Perspektive: Neben der praktischen Sicherstellung, dass bestimmte risikoreduzierende Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, ist es von entscheidendem Vorteil, wenn der Auftraggeber dies in den Vertragsverhandlungen aufnimmt und vertraglich festschreibt. Dazu gehört, welche Sicherheitsanforderungen das Lager erfüllen muss. Beispiel: Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung auf ein Sicherheitsunternehmen.
Auftraggeber sollten vom Lagerhalter jedes Jahr eine aktuelle Versicherungsbestätigung einfordern
Darüber hinaus sollte der Auftraggeber vertraglich festschreiben, dass der Lagerhalter mindestens einmal jährlich eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorlegt. Außerdem sollte er vertraglich festzurren, dass er negative Deckungsänderungen in seiner Lagerverkehrshaftungs-Police umgehend seinem Auftraggeber anzeigen muss.
Um die Ernsthaftigkeit dieser Verantwortung stärker herauszustellen, könnte der Auftraggeber darüber nachdenken, ob er mit dem Lagerhalter vereinbart, eine Nichteinhaltung an Sanktionen zu knüpfen. Beispielsweise, dass man eine Vertragsstrafenabrede, die in Deutschland rechtlich zulässig ist, im Fall der Nichteinhaltung trifft. Außerdem etwa, dass man sich das Recht einräumt, den Lagervertrag gegebenenfalls zu kündigen, wenn auch nach einer Abmahnung der vereinbarte Zustand nicht hergestellt wird.
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