Alles, was Recht ist Logistik-AGB: Die Begrenzung unbegrenzter Haftung ...
Viele Logistikdienstleister nutzen für die sogenannten „Value-added Services“ (zusätzliche Dienstleistungen) zunehmend die Logistik-AGB. Diese stammen aus dem Jahr 2006 und werden von zahlreichen Logistikern angewandt. Sie sollen die Haftung begrenzen und Risiken damit überschaubar machen.
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Allerdings hat sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass allgemeine Haftungsbegrenzungen nur noch dann wirksam sind, wenn sie nicht die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, sogenannten Kardinalpflichten, betreffen. Solche Pflichten sind immer die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptleistung. Qualitätskontrolle ist die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrolle, bei der Übernahme von Inkassotätigkeiten bei Internetshops die ordnungsgemäße Rechnungsstellung und das Beitreiben der Forderungen. Die in den Logistik-AGB geregelten Haftungsbegrenzungen – 20.000 Euro im Einzelfall, im Serienschadensfall 100.000 Euro – entfallen nach dem Wortlaut in Ziffer 15 der Logistik-AGB aber nur dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Die Haftungsbegrenzungen erfassen damit auch die Verletzung der Hauptpflichten mit leichter Fahrlässigkeit – dies ist jedoch nach der neuen Rechtsprechung zu weit. Konsequenz: Die gesamte Haftungsbegrenzung ist unwirksam.
Risiko für den Auftraggeber
Zwar gibt es nun im Haftungsfalle die „an sich“ unbegrenzte Haftung des Logistikers, jedoch was nutzt diese, wenn sie nicht versichert ist? Also wenn zum Beispiel ein Einzelschaden von 80.000 Euro durch eine leicht fahrlässige Hauptpflichtverletzung entstanden ist, wird nach der neuen Rechtsprechung auf den vollen Betrag gehaftet. Hierfür ist es jedoch für den Auftraggeber wichtig, dass Versicherungsschutz vorliegt. Von daher hat auch der Auftraggeber ein Interesse, vom Dienstleister zu verlangen, eine höhere Versicherungsdeckung einzudecken und nicht im „Ernstfall“ bloß auf die Liquidität seines Dienstleisters angewiesen zu sein. Hier muss nämlich sehr frei Wilhelm Busch zitiert werden: Oft trifft man Leute, die unbegrenzte Haftungsbilder malen, seltener solche, die dies bezahlen. ■
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