Pfandrecht Forderungssicherung – So üben Sie das Frachtführerpfandrecht richtig aus

Zahlen Auftraggeber nur schleppend oder gar nicht, stellt sich die Frage, welche Rechte Frachtführer haben, um an ihr Geld zu kommen. Eine Alternative ist das Frachtführerpfandrecht gemäß § 441 (HGB) .

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Das Pfandrecht ist für den Gläubiger eine Sicherheit. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er seine Zahlungsansprüche dadurch wahren, dass er das Transportgut verwertet. Mit anderen Worten: Zahlt der Auftraggeber nicht, kann der Frachtführer durch Pfändung der transportierten Ware Druck ausüben.

Bumerangeffekt vermeiden

Voreilig eingesetzt wird das Pfandrecht aber schnell zum Bumerang. Bevor Sie das Pfandrecht ausüben, sollten Sie deshalb unbedingt prüfen, ob die Grundvoraussetzungen vorliegen.

Sie können das Pfandrecht erst geltend machen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine vertragliche Forderung ist unerfüllt.
  • Sie haben als Frachtführer das Gut in Ihrem Besitz.
  • Der Absender des Frachtguts ist Eigentümer der Gutes oder zumindest verfügungsbefugt.

Vertragliche Forderung

Grundlage für ein Pfandrecht ist das Bestehen einer unerfüllten Forderung aus einem Frachtvertrag, der zwischen dem Absender und dem Frachtführer geschlossen worden ist. In dem Moment, in dem die Forderung erfüllt wird, erlischt das Pfandrecht unmittelbar und automatisch (§ 1252 BGB). Das Gesetz räumt ein Pfandrecht für folgende Forderungen ein:

  • Konnexe Forderungen: Das sind Forderungen, die durch den Frachtvertrag begründet worden sind.
  • Inkonnexe Forderungen: Das sind unbestrittene Forderungen aus anderen mit dem Absender geschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen. In der Regel sind das unbeglichene Forderungen aus früheren Verträgen, die unbestritten sind. Unbestritten ist eine Forderung dann, wenn sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Absender anerkannt ist oder vom Schuldner nicht in Frage gestellt wird.

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