Transportverpackung Gute Transportverpackung vermeidet Großschäden
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Wenn die Transportverpackung einer Maschine den Risiken eines Seetransports nicht standhält, droht ein signifikant hoher Schaden. Im vorliegenden Fall eskalierte der Großschadensfall gerichtlich.

Der Logistikdienstleister stand mit seinem Industriekunden in einer Geschäftsbeziehung. Der geschlossene Transportauftrag sah vor, dass der Logistiker den Transport einer Multispindelmaschine sowie einer Rundschleifmaschine aus den USA nach Deutschland vornehmen sollte. Das Schwergut wog insgesamt 36.096,52 Kilogramm. Darüber hinaus sah der Auftrag vor, eine seefeste Transportsicherung sicherzustellen, sodass keine Feuchtigkeit das Gut während des Transports beschädigen würde. Bezüglich der Versandverpackung traf der Industriekunde mit seinem Logistiker folgende Vereinbarung: „… bagged with vacuum seal around the machine. This should meet all requirements for overseas shipment.“ Nach der Anlieferung der Schwergutladung stellte der Transportkunde signifikante Feuchtigkeitsschäden fest. Ein Sachverständiger wurde beauftragt, um das genaue Schadensausmaß zu ermitteln. Er analysierte den Schaden und ermittelte einen Sachschaden in Höhe von 678.002,86 Euro. Der Transportkunde meldete den Schaden seinem Transportversicherer, denn er hatte sich eine Transportversicherung vor Risikoeintritt besorgt.
Wer hat Ansprüche gegen wen?
Die außergerichtliche Auseinandersetzung über den Schadensfall ging in einen Rechtsstreit über, weil die Frachtvertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung darüber vertraten, wer für den Großschadensfall die finanziellen Konsequenzen tragen müsse. Aus dem vorstehenden Grund verklagte der Transportversicherer den Logistikdienstleister beim Landgericht (LG) Bremen auf Schadensersatz in Höhe von 680.415 Euro inklusive der aufgewendeten Sachverständigenkosten. Zuvor hatte der Transportkunde seine Ansprüche an seinen Transportversicherer rechtswirksam abgetreten.
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Transportversicherer Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen ein. Das OLG entschied, dass der Transportversicherer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe. Die Reise ging weiter zum Bundesgerichtshof (BGH), der am 22. Juli 2021 den Beschluss fasste, dass sich das Berufungsgericht noch einmal mit dem Fall beschäftigen müsse. Dies deshalb, weil das Verfahrensgrundrecht des Logistikers „auf Gewährung rechtlichen Gehörs“ nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in entscheidungsrelevanter Weise verletzt worden sei (IZR 180/20).
Das OLG, so der BGH, habe eine Verpackungspflichtverletzung darin gesehen, dass der Verpackungsunternehmer, der im Auftrag des Logistikers handelte, für den Korrosionsschutz die „Trockenmittelmethode“ angewandt, jedoch nicht fachgerecht ausgeführt habe. Diesbezüglich habe aber das OLG übersehen, dass der Verpackungsbetrieb nicht das vorstehende Verpackungsverfahren, sondern zum Schutz der Maschinen die „VCI-Methode“ angewandt hat, so der BGH im weiteren Tenor. Dieser Schutz, der die Maschinen umhüllte, so der Logistiker in seiner Verteidigungsschrift, sei für einen „zuverlässigen“ Schutz vor Korrosion ausreichend gewesen. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass der Logistiker unter Beweisantritt behauptete, dass jeder der eingesetzten Trockenmittelbeutel, die je ein Kilogramm wogen, ausreichend gewesen wäre, um die Luftfeuchtigkeit der Luftmenge, die sich in der Umhüllung befunden habe, zu „neutralisieren“. Den vorstehenden Sachvortrag hätte das OLG in seinem Urteilsfindungsprozess berücksichtigen müssen, so der BGH.
Problematische Restfeuchtigkeit
Darüber hinaus legte der Logistiker nach Überzeugung der BGH-Richter durch eine Bildvergrößerung dar, dass die im Gutachten als „Staubschutzfolie“ genannte Folie de facto eine „VCI-Folie“ gewesen sei. Zudem habe er auf die Beschriftung sowie auf den Hersteller der Folie hingewiesen. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass das von seinem Verpackungsbetrieb eingebrachte Trockenmittel ausreichend gewesen sei, um die Restfeuchtigkeit innerhalb der zwei Maschinen dingfest zu machen. Allerdings stellte der BGH fest, dass sich das OLG mit den vorstehenden Argumenten nicht befasst habe. Einerseits habe zwar das OLG gemeint, dass die „VCI-Methode“ ein geeignetes Vorgehen gegen Korrosionsschutz sein könne. Andererseits habe sich jedoch das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Logistikers auseinandergesetzt, dass der Verpackungsbetrieb nicht die „Trockenmittelmethode“, sondern zum Schutz der Maschinen vor Korrosionsbildung auf dem Seeweg die „VCI-Methode“ angewandt hatte.
Im Ergebnis stehe für den BGH fest, dass nicht auszuschließen sei, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn das Recht des Logistikers aus Artikel 103 Absatz 1 GG nicht verletzt worden wäre. Darüber hinaus hob der BGH in seinem Beschluss hervor, dass der Havariekommissar nicht behauptete, dass die „VCI-Methode“ eine „luftdichte Verschweißung“ erfordere. Außerdem meinte der BGH, dass der Schadensexperte erklärte, dass die Folie bei Anwendung der „Trockenmittelmethode“ weder mit „Nägeln noch Klammern“ fixiert werden dürfe. (bm)
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