Ladungssicherung

Ladungssicherung sollte immer im Fokus stehen

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Nach seiner Auffassung beruhte der Schimmelbefall an den Wannen auf „normaler Luftfeuchtigkeit oder gewöhnlichen Temperaturschwankungen“ im Sinne der Ziffer 2.5.1.4 der Deutschen Transportversicherungsbedingungen (DTV-Güter 2000). Dies sah der Käufer anders und reichte Deckungsklage beim Oberlandesgerichtgericht (OLG) München ein.

Das OLG folgte der Auffassung des Käufers jedoch nicht und wies die Berufung zurück (AZ: 23 U 2430/16). Gemäß den vorgelegten Gutachten sei „warme feuchte Luft über die hygroskopische Verpackung“, das heißt Wellpappe, in den Container gelangt, so das OLG. Die Wellpappe kondensierte im Container aufgrund von Temperaturschwankungen während des Seetransportes von Asien nach Europa. Der Containerinhalt hätte mit Trockenmittel ausgestattet werden müssen, um für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen. Allerdings sei aufgrund der engen Stapelung der Waren im Container kein Platz mehr für derartige Ladungsschutzmittel gewesen. Dieser Mangel an Trockenmittel habe zur Schimmelbildung an den Wannen geführt, so das OLG in seiner weiteren Urteilsbegründung.

Klimaverhältnisse mit einrechnen

Die dagegen gerichteten Argumente des Käufers überzeugten das Gericht nicht. So folgte das OLG dem Käufer nicht in seiner Auffassung, dass er nicht für die Verpackung und Verladung des Gutes verantworlich gewesen sei. Darüber hinaus folgte es auch dem Käuferargument nicht, dass er derartige Waren bereits seit über 20 Jahren „in derselben Verpackung“ importierte und es bisher nicht zu Schäden gekommen sei. Angenommen, so das OLG, die vorstehenden Argumente des Käufers erwiesen sich als richtig, seien sie dennoch nicht zu berücksichtigen.

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Darauf sollten Sie achten
Die Top-5-Tipps zur Ladungssicherung
  • Die Auslegung der Incoterms erfolgt nach international vereinheitlichten Klauseln. Davon können die Kaufvertragsparteien vertraglich im Pflichtenkreis der ICC abweichende Regeln treffen. Der Käufer könnte auch bei der Incoterm FCA mit dem Verkäufer vereinbaren, dass dieser für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich ist.
  • Bei größeren Schäden sollte der Geschädigte immer einen Sachverständigen einschalten. In vielen Fällen macht es Sinn, wenn beide Kaufvertragsparteien einen eigenen Gutachter beauftragen, um auf beiden Seiten Beweise zu sichern sowie Schadensminderung zu betreiben.
  • Der Käufer oder der Verkäufer sollte, je nach vereinbarter Lieferbedingung, immer eine Warentransportversicherung abschließen. Diesbezüglich kann er auch auf die Unterstützung der Spediteure zurückgreifen, die fast alle eine Transportversicherungspolice besitzen und das Wareninteresse auf Kosten des Auftraggebers versichern können.
  • Bei aller Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, jeden Container immer so optimal wie möglich auszulasten, um Transportkosten zu senken, sollte die Ladungssicherung aus Kostengründen nie vernachlässigt werden. Denn ein Schaden, der aus einer Vernachlässigung der Ladungssicherung erfolgt, kommt den Verantwortlichen immer teurer zu stehen als die Kosten, die der Käufer für die Sicherung der Ladung im Lkw oder Container investiert.
  • Dem Käufer der Ware ist, insbesondere bei der Verladung von hochwertigen Industriegütern, zu empfehlen, einen Sachverständigen einzuschalten, der die Ladungssicherung begleitet, um sich gegebenenfalls korrigierend einzuschalten. Dies kostet im Regelfall nur wenige Hundert Euro, stellt jedoch sicher, ein Vielfaches an Schadenskosten erfolgreich einzusparen. Diese Investition rechnet sich für den Käufer also quasi immer, denn trotz Abschluss einer Warentransportversicherung gibt es Schadensereignisse, wie der zweite Fall dieses Beitrages zeigt, die beim Versicherten gänzlich kleben bleiben.

Eine unzureichende Verpackung oder Verladung im Container ändere nichts an der Tatsache, dass es aufgrund der Temperaturschwankungen zur Warenkondensation im Container gekommen sei. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Feuchtigkeit nicht durch ungewöhnliche Wetter- oder Temperaturverhältnisse in den Container gelangt, sondern aufgrund von Klimaverhältnissen verursacht, die „normalerweise“ bei Seebeförderungen gegeben seien. In derartigen Fällen hafte der Ladungsversicherer jedoch im Schadensfall nicht. ■

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