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Nach seiner Auffassung beruhte der Schimmelbefall an den Wannen auf „normaler Luftfeuchtigkeit oder gewöhnlichen Temperaturschwankungen“ im Sinne der Ziffer 2.5.1.4 der Deutschen Transportversicherungsbedingungen (DTV-Güter 2000). Dies sah der Käufer anders und reichte Deckungsklage beim Oberlandesgerichtgericht (OLG) München ein.
Das OLG folgte der Auffassung des Käufers jedoch nicht und wies die Berufung zurück (AZ: 23 U 2430/16). Gemäß den vorgelegten Gutachten sei „warme feuchte Luft über die hygroskopische Verpackung“, das heißt Wellpappe, in den Container gelangt, so das OLG. Die Wellpappe kondensierte im Container aufgrund von Temperaturschwankungen während des Seetransportes von Asien nach Europa. Der Containerinhalt hätte mit Trockenmittel ausgestattet werden müssen, um für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen. Allerdings sei aufgrund der engen Stapelung der Waren im Container kein Platz mehr für derartige Ladungsschutzmittel gewesen. Dieser Mangel an Trockenmittel habe zur Schimmelbildung an den Wannen geführt, so das OLG in seiner weiteren Urteilsbegründung.
Klimaverhältnisse mit einrechnen
Die dagegen gerichteten Argumente des Käufers überzeugten das Gericht nicht. So folgte das OLG dem Käufer nicht in seiner Auffassung, dass er nicht für die Verpackung und Verladung des Gutes verantworlich gewesen sei. Darüber hinaus folgte es auch dem Käuferargument nicht, dass er derartige Waren bereits seit über 20 Jahren „in derselben Verpackung“ importierte und es bisher nicht zu Schäden gekommen sei. Angenommen, so das OLG, die vorstehenden Argumente des Käufers erwiesen sich als richtig, seien sie dennoch nicht zu berücksichtigen.
Eine unzureichende Verpackung oder Verladung im Container ändere nichts an der Tatsache, dass es aufgrund der Temperaturschwankungen zur Warenkondensation im Container gekommen sei. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Feuchtigkeit nicht durch ungewöhnliche Wetter- oder Temperaturverhältnisse in den Container gelangt, sondern aufgrund von Klimaverhältnissen verursacht, die „normalerweise“ bei Seebeförderungen gegeben seien. In derartigen Fällen hafte der Ladungsversicherer jedoch im Schadensfall nicht. ■
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