Lkw-Ladungssicherung
Gemeinschaftliche Verantwortung

Von Eckhard Boecker * 6 min Lesedauer

Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung bei der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen ist eine Aufgabe, die auf mehreren Schultern ruht. Welche Beteiligten hierbei aufgrund welcher gesetzlichen Vorschriften Verantwortung tragen, zeigt der folgende Beitrag.

Der Absender eines Gutes (Verlader) ist für die beförderungssichere Ladungssicherung verantwortlich, der Transporteur (Fahrer) muss die betriebssichere Verladung prüfen.(Bild: ©  Helen - stock.adobe.com)
Der Absender eines Gutes (Verlader) ist für die beförderungssichere Ladungssicherung verantwortlich, der Transporteur (Fahrer) muss die betriebssichere Verladung prüfen.
(Bild: © Helen - stock.adobe.com)

Zu den zentralen Beteiligten vor oder während der Ladungssicherung zählen der Halter des Kraftfahrzeugs, der Fahrer sowie der Absender des Guts. Die zivilrechtliche Rolle eines Warenabsenders kann jedoch auch ein Transportunternehmer einnehmen. Das bedeutet, dass nicht zwingend der ursprüngliche Absender – etwa ein Industrie- oder Handelsunternehmen – diese Funktion wahrnehmen muss, dessen Versandabteilung die Ware zunächst an den Fahrer des Transportunternehmens übergibt.

Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist im deutschen Recht in verschiedenen Vorschriften geregelt. Nach § 412 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) trägt der Güterabsender aus Industrie, Handel oder Logistik grundsätzlich die Verantwortung dafür, die Ladung transportsicher zu laden, zu stauen und zu befestigen. Zudem ist der Absender für die Entladung der Ware beim Empfänger verantwortlich.